Bun­des­tag: Zahl­rei­che Steu­er­än­de­run­gen beschlos­sen worden

Solidaritätszuschlag - Steuerbescheid - Soli - Steuererklärung Foto: Sicht auf eine Berechnung des Solidaritätszuschlages, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der Bun­des­tag hat am Frei­tag das Jah­res­steu­er­ge­setz gebil­ligt. Damit wird ein Bün­del von Steu­er­rechts­än­de­run­gen auf den Weg gebracht.

Zu den wesent­li­chen Punk­ten des Geset­zes zählt die Schaf­fung eines direk­ten Aus­zah­lungs­we­ges für öffent­li­che Leis­tun­gen unter Nut­zung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer. Dadurch soll die Aus­zah­lung bestimm­ter zukünf­ti­ger Leis­tun­gen des Bun­des wie zum Bei­spiel Not­hil­fen oder Kli­ma­gel­der erleich­tert werden.

Zudem sieht der Ent­wurf vor, dass klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen steu­er­frei betrie­ben wer­den kön­nen. Die Rege­lung gilt bereits ab die­sem Jahr, ursprüng­lich war sie erst ab 2023 eingeplant.

Ver­ein­facht wer­den auch die Rege­lun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer: Auf­wen­dun­gen dafür sol­len – soweit der Mit­tel­punkt der Tätig­keit im Arbeits­zim­mer liegt – auch dann abzieh­bar sein, wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit ein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Zur Erleich­te­rung soll in die­sen Fäl­len auch die Wahl eines pau­scha­len Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr mög­lich sein. Damit soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Steu­er­pflich­ti­ge nicht schlech­ter gestellt wer­den als sol­che, die nur die Home­of­fice-Pau­scha­le abzie­hen. Die Home­of­fice-Pau­scha­le wird ent­fris­tet und auf sechs Euro pro Tag ange­ho­ben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genom­men wer­den können..

Auch der Spa­rer-Pausch­be­trag wird von der­zeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Allein­ste­hen­de und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehe­gat­ten bezie­hungs­wei­se Lebens­part­ner erhöht. Der Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag steigt von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de wird ab Janu­ar 2023 um 252 Euro angehoben.

Bei der Alters­vor­sor­ge soll der voll­stän­di­ge Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen ab 2023 voll­zo­gen wer­den. Bis­her waren für 2023 96 Pro­zent und 98 Pro­zent für 2024 vor­ge­se­hen. Damit soll eine dop­pel­te Besteue­rung ver­mie­den wer­den. Der Grund­ren­ten­zu­schlag soll rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2021 steu­er­frei gestellt werden.

Der Aus­bil­dungs­frei­be­trag für voll­jäh­ri­ge Kin­der, die sich in Berufs­aus­bil­dung befin­den und aus­wärts unter­ge­bracht sind, steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.

Außer­dem ent­hält das Gesetz Rege­lun­gen zur Steu­er­pflicht der Ener­gie­preis­pau­scha­le für Rent­ner und Ver­sor­gungs­be­zie­her. Dadurch wer­den in die­sem Jahr Mehr­ein­nah­men von 520 Mil­lio­nen Euro erwar­tet. Steu­er­pflich­tig wer­den soll auch die Gas-/Wär­me­preis­brem­se (Dezem­ber­hil­fe). Vor­ge­se­hen ist hier ein sozia­ler Aus­gleich, so dass sich nur bei Steu­er­pflich­ti­gen, die den Soli­da­ri­täts­zu­schlag zah­len müs­sen, das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men um die Ent­las­tun­gen durch die Gas­preis­brem­se erhö­hen soll.

Die EU-Ver­ord­nung zur Ein­füh­rung eines Ener­gie­kri­sen­bei­trags wird eben­falls mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz umge­setzt. Vor­ge­se­hen ist, dass in den Wirt­schafts­jah­ren 2022 und 2023 (bei abwei­chen­den Wirt­schafts­jah­ren in den Jah­ren 2022/23 und 2023/24) ent­stan­de­ne Gewin­ne von Unter­neh­men der Erdöl‑, Erdgas‑, Koh­le- und Raf­fi­ne­rie­wirt­schaft, die im Ver­gleich zu den Vor­jah­ren (2018 bis 2021) den Durch­schnitts­ge­winn um 20 Pro­zent über­stei­gen, besteu­ert wer­den. Der Steu­er­satz soll 33 Pro­zent betra­gen. Die zusätz­li­chen Steu­er­ein­nah­men sol­len zwi­schen einer und drei Mil­li­ar­den Euro betra­gen und zur Finan­zie­rung der Strom­preis­brem­se beitragen.

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