Krank­schrei­bung: Dau­er­haft per Video­sprech­stun­de in Planung

Jens Spahn - CDU - Politiker - Gesundheitsminister Foto: Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Beschäf­tig­te sol­len dau­er­haft auch außer­halb von Pan­de­mie-Zei­ten die Mög­lich­keit bekommen.

Das sieht ein Gesetz­ent­wurf von Gesund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn vor, über den die Zei­tun­gen des „Redak­ti­ons­netz­werks Deutsch­land” in ihren Diens­tag­aus­ga­ben berich­ten. Danach sol­len eine erst­ma­li­ge Krank­schrei­bung und eine Ver­län­ge­rung auf digi­ta­lem Weg auch dann mög­lich sein, wenn es kei­ner­lei per­sön­li­chen Kon­takt zwi­schen Pati­ent und Arzt gibt. „Ins­be­son­de­re bei ein­fach gela­ger­ten Erkran­kungs­fäl­len und zur Ver­mei­dung von Infek­tio­nen über War­te­zim­mer, soll­te die Fest­stel­lung von Arbeits­un­fä­hig­keit im Rah­men der Video­sprech­stun­de auch im Rah­men einer aus­schließ­li­chen Fern­be­hand­lung erfol­gen kön­nen”, heißt es im Refe­ren­ten­ent­wurf des „Geset­zes zur digi­ta­len Moder­ni­sie­rung von Ver­sor­gung und Pflege”.

Dar­in ist vor­ge­se­hen, dass die ent­spre­chen­de Richt­li­nie durch das höchs­te Ent­schei­dungs­gre­mi­um der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung, den Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss (G‑BA), ange­passt wer­den soll. Seit Som­mer gilt, dass eine Krank­schrei­bung für maxi­mal sie­ben Tage auch per Video­sprech­stun­de mög­lich ist. Spahn plant zudem, dass die Ver­si­cher­ten in der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung einen Anspruch auf die Erstat­tung von digi­ta­len Pfle­ge-Hel­fern bekom­men sollen.

Dabei han­delt es sich um Apps, die die Betreu­ung von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen im Heim oder zu Hau­se unter­stüt­zen. Denk­bar wären Anwen­dun­gen für die Orga­ni­sa­ti­on der Pfle­ge, für die Sturz­prä­ven­ti­on oder das Kon­ti­nenz­ma­nage­ment. Mög­lich wären auch Apps, die durch Sen­so­ren den Zustand des zu Pfle­gen­den über­wa­chen oder doku­men­tie­ren. Ähn­lich wie bei digi­ta­len Gesund­heits­an­wen­dun­gen soll auch hier das Bun­des­amt für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te für die Zulas­sung und Prü­fung der Apps zustän­dig sein.

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