Die 22. Berufungszivilkammer hat entschieden, dass ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorn verlegt wird, als annulliert gilt.
Damit kann der Fluggast von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Fluggast den Flug in Anspruch nimmt.
Der klagende Familienvater hatte 2018 beim Sommerurlaub doppelt Pech. Der Hinflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Reisebestätigung, die das Reisebüro dem klagenden Familienvater für alle Familienmitglieder ausgehändigt hatte. Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt Die 22. Berufungszivilkammer entschied, dass der Reisende sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen darf, die das Reisebüro ihm in der Reisebestätigung mitteilt, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten wird die Verspätung bzw. Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten kann der Reisende von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt hat.
Bevor das Landgericht Düsseldorf dem Familienvater jetzt im Urteil 3.200 Euro Entschädigung zugesprochen hat, hat es den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu mehreren Rechtsfragen angerufen. Auf die Vorlageentscheidung vom 06.04.2020 hat der Europäische Gerichtshof am 21.12.2021 (C‑146/20, C‑188/20, C‑196/20 und C‑270/20) unter anderem entschieden, dass ein Flug als annulliert zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt, und dass eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich steht.