Köln: Aus­gangs­be­schrän­kung in Köln bleibt vor­erst bestehen

Polizeiabsperrung - Absperrband Foto: Sicht auf ein Absperrband der Polizei, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die zur Pan­de­mie­be­kämp­fung von der Stadt Köln ver­häng­te nächt­li­che Aus­gangs­be­schrän­kung ist vor­aus­sicht­lich ver­hält­nis­mä­ßig und zumutbar.

Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln mit einem heu­te den Betei­lig­ten bekannt­ge­ge­ben Beschluss ent­schie­den und damit den Eil­an­trag eines Bür­gers abge­lehnt. Nach­dem die Inzi­denz­zahl in Köln trotz zahl­rei­cher Coro­na-Schutz­maß­nah­men über einen län­ge­ren Zeit­raum über 100 lag, hat­te die Stadt Köln am 16. April 2021 zusätz­lich eine Aus­gangs­be­schrän­kung erlas­sen. Danach ist der Auf­ent­halt außer­halb der Woh­nung in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Fol­ge­tags nur bei Vor­lie­gen trif­ti­ger Grün­de, wie zum Bei­spiel der Berufs­aus­übung oder einem Arzt­be­such, gestattet.

Hier­ge­gen hat­te der Antrag­stel­ler – eben­so wie etwa 40 wei­te­re Köl­ner Bür­ge­rin­nen und Bür­ger – einen Eil­an­trag erho­ben, weil er sich unge­recht­fer­tigt in sei­nen Grund­rech­ten beein­träch­tigt sah. Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat den Antrag abge­lehnt. Zur Begrün­dung hat es aus­ge­führt: Die Aus­gangs­be­schrän­kung sei gesetz­lich zuläs­sig, weil sich eine kon­ti­nu­ier­li­che anstei­gen­de Ent­wick­lung der Inzi­denz­zah­len in Köln bis zu einem Wert von 188,1 am 19. April 2021 gezeigt habe.

Sie sei nach dem vor­läu­fi­gen Erkennt­nis­stand des Eil­ver­fah­rens auch ver­hält­nis­mä­ßig. Zwar grei­fe sie in die all­ge­mei­ne Hand­lungs­frei­heit ein. Denn von die­sem Grund­recht sei auch die Frei­heit geschützt, abends oder nachts das Haus zu ver­las­sen, um etwa zu jog­gen, spa­zie­ren zu gehen oder ande­re zu besu­chen. Jedoch sei die Beschrän­kung aus Grün­den des Infek­ti­ons­schut­zes gerecht­fer­tigt. Sie sei zur Pan­de­mie­be­kämp­fung geeig­net, weil sie sozia­le Kon­tak­te um etwa 10 Pro­zent ver­rin­ge­re. Auch wenn das Anste­ckungs­ri­si­ko bei Tref­fen nach 21:00 Uhr an der fri­schen Luft und mit Min­dest­ab­stand gering sei und die zu hohen Inzi­denz­zah­len füh­ren­den Infek­ti­ons­quel­len häu­fig nicht sicher zu benen­nen sei­en, stell­ten Sozi­al­kon­tak­te in frem­den Haus­hal­ten ein Risi­ko dar, das die Aus­gangs­be­schrän­kung zu ver­rin­gern suche.

Die Stadt wol­le ver­hin­dern, dass abends und nachts Woh­nun­gen ver­las­sen wer­den, um ande­re Woh­nun­gen auf­zu­su­chen und dort sozia­le Kon­tak­te zu pfle­gen. Ein weni­ger grund­rechts­ein­schrän­ken­des, aber gleich geeig­ne­tes Mit­tel zur Infek­ti­ons­be­kämp­fung sei der­zeit nicht ersicht­lich. Im Zuge des „Maß­nah­men­bün­dels” zur Redu­zie­rung der Ver­brei­tung des Coro­na­vi­rus hät­ten alle zustän­di­gen öffent­li­chen Stel­len ver­schie­dens­te Mit­tel mit dem Ziel der Kon­takt­re­du­zie­rung ergrif­fen, ohne dass der Bei­trag eines jeden ein­zel­nen Mit­tels mit letz­ter Ver­läss­lich­keit fest­ge­stellt und gewich­tet wer­den kön­ne. Die Inzi­denz­zahl in Köln sei den­noch nicht zurück­ge­gan­gen. Ange­sichts des­sen blie­be eine Aus­gangs­be­schrän­kung als letz­tes Mit­tel zuläs­sig. Es sei deut­lich ein­fa­cher und effek­ti­ver zu kon­trol­lie­ren als Kon­takt­ver­bo­te im pri­va­ten Raum. Auch wer­de es dadurch abge­schwächt wer­de, dass bei trif­ti­gen Grün­den Aus­nah­men vor­ge­se­hen sei­en und die Rege­lung bis zum 03. Mai 2021 befris­tet sei.

Zu einer abschlie­ßen­den Beur­tei­lung der Rechts­mä­ßig­keit sah die Kam­mer sich nicht in der Lage. Eine Abwä­gung der Fol­gen bei Fort­gel­tung der Rege­lung und der Fol­gen ihrer Außer­kraft­set­zung fal­le jedoch zulas­ten des Antrag­stel­lers aus. Sein Bedürf­nis, abends die Woh­nung etwa für eine Jog­ging-Run­de ver­las­sen zu kön­nen, müs­se hin­ter der staat­li­chen Schutz­pflicht für Leben und Gesund­heit zurück­tre­ten. Die Kam­mer wies in die­sem Zusam­men­hang auf die dra­ma­ti­sche Not­la­ge in den Klin­ken der Stadt hin, wonach spe­zi­ell die Kapa­zi­tä­ten der Köl­ner Inten­siv­sta­tio­nen ohne wei­te­re anste­ckungs­ver­mei­den­de Maß­nah­men in den nächs­ten Tagen erschöpft sein wür­den. Ange­sichts der zu erwar­ten­den Ver­schär­fung der Lage und der Tat­sa­che, dass ein erheb­li­cher Teil der beatme­ten Pati­en­ten ster­be, sei es dem Antrag­stel­ler zuzu­mu­ten, sei­ne Lebens­ge­wohn­hei­ten für einen begrenz­ten Zeit­raum umzu­stel­len und das Haus zwi­schen 21:00 Uhr und 05:00 Uhr nicht zu verlassen.

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