Köln: Kri­sen­stab beschließt stadt­wei­te Ausgangsbeschränkung

Polizei - Absperrung Foto: Sicht auf eine Polizeiabsperrung, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Auf­grund der Lage auf den Inten­siv­sta­tio­nen und der Infek­ti­ons­zah­len hat der Kri­sen­stab eine Aus­gangs­be­schrän­kung beschlossen.

Dem­nach dür­fen Bür­ger ihre Woh­nung oder sons­ti­ge Unter­kunft in der Zeit zwi­schen 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Fol­ge­tags nur noch aus trif­ti­gen Grün­den ver­las­sen. Die Rege­lung tritt in der Nacht zum 17. April 2021 um 00:00 Uhr in Kraft.

Der Auf­ent­halt außer­halb der Woh­nung oder sons­ti­gen Unter­kunft und dem jeweils dazu­ge­hö­ri­gen befrie­de­ten Besitz­tum ist in die­ser Zeit bei Vor­lie­gen fol­gen­der trif­ti­ger Grün­de gestattet:

  • Abwen­dung einer kon­kre­ten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Aus­übung beruf­li­cher und dienst­li­cher Tätig­kei­ten, ein­schließ­lich der unauf­schieb­ba­ren beruf­li­chen, dienst­li­chen oder aka­de­mi­schen Aus­bil­dung sowie der Teil­nah­me ehren­amt­lich täti­ger Per­so­nen an Übun­gen und Ein­sät­zen von Feu­er­wehr, Kata­stro­phen­schutz und Ret­tungs­dienst, jeweils die An- und Abrei­se auf direk­tem Weg zu die­sen Tätig­kei­ten eingeschlossen
  • Inan­spruch­nah­me medi­zi­ni­scher, pfle­ge­ri­scher, the­ra­peu­ti­scher und vete­ri­när-medi­zi­ni­scher Leistungen
  • Beglei­tung und Betreu­ung von unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen und Min­der­jäh­ri­gen, ins­be­son­de­re die Wahr­neh­mung des Sor­ge- und Umgangs­rechts im jewei­li­gen pri­va­ten Bereich
  • Beglei­tung und Betreu­ung von ster­ben­den Per­so­nen und von Per­so­nen in akut lebens­be­droh­li­chen Zuständen
  • unauf­schieb­ba­re Hand­lun­gen zur Ver­sor­gung von Tie­ren sowie Maß­nah­men der Tier­seu­chen­prä­ven­ti­on und zur Ver­mei­dung von Wildschäden
  • sons­ti­ge ver­gleich­bar gewich­ti­ge und unab­weis­ba­re Gründe

Der Ord­nungs­dienst der Stadt Köln und die Poli­zei Köln kon­trol­lie­ren gemein­sam die Ein­hal­tung der Maß­nah­men. Ver­stö­ße gegen die Aus­gangs­be­schrän­kung wer­den mit einem Buß­geld in Höhe von 250 Euro geahndet.

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