Aufgrund der Lage auf den Intensivstationen und der Infektionszahlen hat der Krisenstab eine Ausgangsbeschränkung beschlossen.
Demnach dürfen Bürger ihre Wohnung oder sonstige Unterkunft in der Zeit zwischen 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetags nur noch aus triftigen Gründen verlassen. Die Regelung tritt in der Nacht zum 17. April 2021 um 00:00 Uhr in Kraft.
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, jeweils die An- und Abreise auf direktem Weg zu diesen Tätigkeiten eingeschlossen
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinär-medizinischer Leistungen
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden
- sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe
Der Ordnungsdienst der Stadt Köln und die Polizei Köln kontrollieren gemeinsam die Einhaltung der Maßnahmen. Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkung werden mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro geahndet.