Köln: Kün­di­gung wegen ver­ord­ne­te Coro­na-Qua­ran­tä­ne unwirksam

Schultor - Schloss - Kette - Schulhof - Schule - Türklinke - Türgriff - Schulgelände Foto: Abgeschlossenes Schultor, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Arbeits­ge­richt hat eine Kün­di­gung für unwirk­sam erklärt, nach­dem ein Arbeit­neh­mer durch eine ver­ord­ne­te Qua­ran­tä­ne gekün­digt wurde.

Der Arbeit­neh­mer befand sich auf tele­fo­ni­sche Anord­nung des Gesund­heits­amts im Okto­ber 2020 als Kon­takt­per­son des posi­tiv auf Covid-19 getes­te­ten Bru­ders sei­ner Freun­din in häus­li­cher Qua­ran­tä­ne. Hier­über infor­mier­te der Arbeit­neh­mer sei­nen Arbeit­ge­ber, einen klei­nen Dach­de­cker­be­trieb. Der Arbeit­ge­ber bezwei­fel­te die Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung und ver­mu­te­te, der Arbeit­neh­mer wol­le sich ledig­lich vor der Arbeits­leis­tung drü­cken. Er ver­lang­te eine schrift­li­che Bestä­ti­gung des Gesund­heits­am­tes, die der Arbeit­neh­mer auch beim Gesund­heits­amt tele­fo­nisch ein­for­der­te. Als die­se schrift­li­che Bestä­ti­gung des Gesund­heits­am­tes auch nach meh­re­ren Tagen noch nicht vor­lag, kün­dig­te der Arbeit­ge­ber das Arbeitsverhältnis.

Die 8. Kam­mer des Arbeits­ge­richts Köln hat der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge statt­ge­ge­ben. Zwar fand das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz kei­ne Anwen­dung, so dass der Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich kei­nen Kün­di­gungs­grund für die Rechts­wirk­sam­keit einer frist­ge­rech­ten Kün­di­gung vor Gericht dar­le­gen muss. Das Gericht sah die Kün­di­gung jedoch als sit­ten­wid­rig und treu­wid­rig an. Der Arbeit­neh­mer habe sich ledig­lich an die behörd­li­che Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung gehal­ten. Erschwe­rend kam nach Auf­fas­sung des Gerichts hin­zu, dass der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer aus­drück­lich auf­ge­for­dert hat­te, ent­ge­gen der Qua­ran­tä­ne­an­wei­sung im Betrieb zu erscheinen.

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