Köln: Stadt haf­tet nicht für ein umge­stürz­tes Baustellenschild

Baustelle - Absicherung - Planke - Straße - Autobahn Foto: Sicht auf Baustellenabsicherungen auf einer Autobahn, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Land­ge­richt Köln hat­te über einen Fall zu ent­schei­den, in dem ein Anwoh­ner Scha­dens­er­satz für Schä­den an sei­nem Auto verlangt.

Der Klä­ger macht gegen die Stadt Köln Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen der Beschä­di­gun­gen gel­tend, die durch ein auf sein Auto gefal­le­nes Ver­kehrs­schild ent­stan­den sind.

Er park­te sei­nen Wagen am Vor­abend eines Sturms im März 2019 vor sei­nem Haus in Köln in einer Parkt­asche. Etwa an die­ser Stel­le hat­te eine von der Stadt Köln beauf­trag­te Fir­ma eini­ge Wochen zuvor Arbei­ten auf der Fahr­bahn durch­füh­ren las­sen. In die­sem Zusam­men­hang ver­an­lass­te das Unter­neh­men selbst die Auf­stel­lung und die Ent­fer­nung der Bau­stel­len­schil­der. In die­ser Nacht herrsch­te in Köln ein Sturm mit der Wind­stär­ke 11

Der Klä­ger behaup­tet, sein Fahr­zeug sei durch ein umge­fal­le­nes Bau­stel­len­schild (Zei­chen 123) beschä­digt wor­den. Das Schild sei mit Beginn der Bau­ar­bei­ten vor dem Haus des Klä­gers auf­ge­stellt wor­den. Offen­sicht­lich sei es ver­ges­sen wor­den. Dies stel­le einen ekla­tan­ten Ver­stoß gegen die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten der beklag­ten Stadt Köln dar. Das Schild sei zudem nicht ord­nungs­ge­mäß gesi­chert gewesen.

Durch die Beschä­di­gun­gen durch das umge­fal­le­ne Schild sei ein Scha­den an sei­nem Fahr­zeug in Höhe von 2.160,36 Euro sowie Gut­ach­ter­kos­ten in Höhe von 638,55 Euro ent­stan­den. Der Klä­ger hat der beauf­trag­ten Bau­fir­ma den Streit verkündet.

Die beklag­te Stadt lehn­te die Zah­lung von Scha­dens­er­satz ab. Die Bau­fir­ma habe alle Schil­der nach Abschluss der Arbei­ten besei­tigt. Auch sei die Befes­ti­gung des Stra­ßen­schil­des aus­rei­chend gewe­sen. Den Klä­ger tref­fe ein Mit­ver­schul­den, weil er zu nahe an dem Ver­kehrs­schild geparkt habe und die Wet­ter­la­ge vor dem Scha­dens­er­eig­nis bekannt gewe­sen sei.

Nach dem Ergeb­nis der Beweis­auf­nah­me war der erken­nen­de Rich­ter nicht davon über­zeugt, dass die beklag­te Stadt eine ihr oblie­gen­de Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ver­letzt hat.

Ins­be­son­de­re habe die Bau­fir­ma das Ver­kehrs­schild ord­nungs­ge­mäß auf­ge­stellt und gesi­chert. Der Sach­ver­stän­di­ge habe in sei­nem Gut­ach­ten fest­ge­stellt, dass das Schild mit einer Auf­stell­hö­he von mehr als 1,50 Meter regel­ge­recht durch zwei Fuß­plat­ten gesi­chert wor­den sei. Auch sei die Aus­rich­tung des Schil­des kor­rekt gewe­sen, weil die Längs­sei­ten der Fuß­plat­ten im 90 Grad Win­kel zum ange­brach­ten Ver­kehrs­zei­chen gestan­den hätten.

Die maß­geb­li­chen Sicher­heits­vor­schrif­ten sei­en ein­ge­hal­ten wor­den. Bis zu einer Wind­stär­ke 8 wäre das Schild mit die­ser Siche­rung nicht umge­fal­len. Wenn der Wind aber mit einer mitt­le­ren Wind­ge­schwin­dig­keit der Wind­stär­ke 12 auf das Schild wir­ke, kip­pe es trotz ord­nungs­ge­mä­ßer Siche­rung um. Es kom­me daher nicht auf die tat­säch­li­che Wind­stär­ke am Scha­dens­tag an.

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