Köln: Stadt macht Aus­nah­men vom Lkw-Durchfahrtverbot

Südbrücke Köln - Rhein - Blickrichtung Köln-Deutz/Köln-Poll - Köln-Bayenthal Foto: Südbrücke Köln in Blickrichtung Köln-Deutz/Köln-Poll (Köln-Bayenthal)

Zur Ver­bes­se­rung der Luft­qua­li­tät und zur Ver­mei­dung mög­li­cher Gesund­heits­ge­fah­ren durch Stick­oxi­de hat die Ver­wal­tung eine Durch­fahrt­ver­bots­zo­ne für Last­kraft­wa­gen eingeführt.

Damit hat die Stadt Köln eine wei­te­re Maß­nah­me aus der „2. Fort­schrei­bung des Luft­rein­hal­te­plans Köln” in Kraft gesetzt.

Die Last­be­schrän­kun­gen von Lever­ku­se­ner Brü­cke, Mül­hei­mer Brü­cke und Zoo­brü­cke in Ver­bin­dung mit dem Durch­fahrt­ver­bot tref­fen ins­be­son­de­re den kom­bi­nier­ten Ver­kehr von Stra­ße und Was­ser­weg mit beson­de­rer Här­te. Gera­de für den Ver­kehr in und aus dem Nieh­ler Hafen wird der Fahrt­weg zwi­schen dem Hafen in dem links­rhei­ni­schen Köl­ner Süden wegen des Durch­fahrt­ver­bots ent­lang des Rhein­ufers etwa dop­pelt so lang. Die Ein­schrän­kun­gen stel­len sich als sehr signi­fi­kant dar, sodass die Ren­ta­bi­li­tät des Güter­trans­por­tes im kom­bi­nier­ten Ver­kehr in Fra­ge gestellt ist.

Die­se Umstän­de ver­an­las­sen das Dezer­nat für Mobi­li­tät und Ver­kehrs­in­fra­struk­tur dazu, in begrün­de­ten Fäl­len Aus­nah­men vom Durch­fahrt­ver­bot zuzu­las­sen. Dem­nach sol­len die Aus­nah­men aus­schließ­lich für bestimm­te Last­kraft­wa­gen des kom­bi­nier­ten Ver­kehrs mit Quel­le oder Ziel Nieh­ler Hafen gel­ten. Die Aus­nah­me bezieht sich nur auf die Stra­ßen Kon­rad-Ade­nau­er-Ufer und Am Ley­sta­pel im Abschnitt zwi­schen Elsa-Bränd­ström-Stra­ße und Klei­ne Witsch­gas­se, außer­dem nur für Fahr­zeu­ge, die der Euro-6-Norm oder bes­ser entsprechen.

Die Fah­rer bezie­hungs­wei­se die Unter­neh­men, die von die­ser Aus­nah­me­re­ge­lung pro­fi­tie­ren kön­nen, benö­ti­gen für ihre Fahr­ten jedoch kei­ne indi­vi­du­el­le Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung. Viel­mehr hat die Stadt Köln für die­se Rege­lung eine so genann­te All­ge­mein­ver­fü­gung erlas­sen, nach der die­se Fahr­ten erlaubt sind. Die All­ge­mein­ver­fü­gung wur­de Mitt­woch im Amts­blatt der Stadt Köln veröffentlicht.

Die neue Rege­lung gilt somit ab sofort. Die Fah­rer gro­ßer Lkw, die mit Fahr­zeu­gen der Euro-6-Norm oder bes­ser in der Durch­fahrt­ver­bots­zo­ne auf der Rhein­ufer­stra­ße unter­wegs sind und anhand ihrer Papie­re das Ziel oder die Quel­le Nieh­ler Hafen nach­wei­sen kön­nen, müs­sen somit bei Kon­trol­len kei­ne Stra­fen befürchten.

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