Köln: Ver­wal­tungs­ge­richt lehnt Eil­an­trag gegen Mobil­funk­mast ab

Basisstation - Handy - Sendemast - Mobilfunkmast - Dach Foto: Basisstation für Mobilfunk auf einem Dach, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Errich­tung eines 30 Meter hohen Mobil­funk­masts in Ber­gisch Glad­ba­cher ist mit hoher Wahr­schein­lich­keit rechtmäßig.

Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln mit einem nun­mehr bekannt­ge­ge­be­nen Beschluss vom 25. Febru­ar 2021 ent­schie­den und damit den Eil­an­trag eines Nach­barn gegen die für den Funk­mast erteil­te Bau­ge­neh­mi­gung abgelehnt.

Die Stadt Ber­gisch Glad­bach hat­te die Bau­ge­neh­mi­gung für den Mobil­funk­mast im Okto­ber 2020 erteilt. Der Mast soll der Erwei­te­rung und Wei­ter­ent­wick­lung des Mobil­funk­net­zes der Deut­schen Tele­kom die­nen. Nach­dem ein Nach­bar auf­grund von Bau­ar­bei­ten auf die geplan­te Errich­tung des Mobil­funk­masts auf­merk­sam gewor­den war, hat­te er am 05. Febru­ar 2021 einen Eil­an­trag beim Ver­wal­tungs­ge­richt gestellt. Zu des­sen Begrün­dung mach­te er gel­tend, die Errich­tung eines so hohen Mobil­funk­masts sei in dem recht­lich als Wohn­ge­biet zu qua­li­fi­zie­ren­den Bereich unzu­läs­sig. Außer­dem wür­de der Mast eine erdrü­cken­de Wir­kung auf sein Grund­stück ausüben.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begrün­dung hat es aus­ge­führt, die Bau­ge­neh­mi­gung sei nach dem Erkennt­nis­stand des Eil­ver­fah­rens mit hoher Wahr­schein­lich­keit recht­mä­ßig. Der Funk­mast sol­le der schnel­le­ren Daten­über­tra­gung und grö­ße­rer Über­tra­gungs­ka­pa­zi­tät gera­de an dem gewähl­ten Stand­ort Neu­en­haus die­nen. Damit han­de­le es sich um eine fern­mel­de­tech­ni­sche Neben­an­la­ge im Netz der Deut­schen Tele­kom, die auch in einem Wohn­ge­biet zuläs­sig sei. Da sie dem Wohl der All­ge­mein­heit die­ne, um eine aus­rei­chen­de Mobil­funk­ver­sor­gung sicher­zu­stel­len, hät­te die Ertei­lung einer Bau­ge­neh­mi­gung mit Rück­sicht auf die Inter­es­sen der Nach­barn nur aus gra­vie­ren­den Grün­den ver­sagt wer­den dür­fen. Sol­che Grün­de lägen hier nicht vor, wes­we­gen die Stadt die Ertei­lung der Bau­ge­neh­mi­gung nicht hät­te ableh­nen dür­fen. Nament­lich blei­be der Cha­rak­ter der Ort­schaft als Wohn­ge­biet gewahrt. Auch gin­gen von dem Funk­mast kei­ne unzu­mut­ba­ren Beläs­ti­gun­gen aus. Ange­sichts eines Abstands von mehr als 31 Metern zu dem Grund­stück des Antrag­stel­lers habe der Funk­mast kei­ne erdrü­cken­de, den eigen­stän­di­gen Cha­rak­ter die­ses Grund­stücks neh­men­de Wirkung.

Gegen den Beschluss kön­nen die Betei­lig­ten Beschwer­de ein­le­gen, über die das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt in Müns­ter ent­schei­den würde.

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