Müns­ter: Auf­he­bung einer Erlaub­nis zur Kin­der­ta­ges­pfle­ge rechtmäßig

KITA - Kindertagesstätte - Kinderbetreuung - Biene Maja - Fenster - Glas Foto: Sicht auf eine Kindertagesstätte, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Eine Tages­mut­ter besitzt nicht mehr die Eig­nung, wenn sie ihren wegen schwe­ren Kin­des­miss­brauchs vor­be­straf­ten Ehe­mann mit Haus­meis­ter­tä­tig­kei­ten einbindet.

Das hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt mit Beschluss vom 21. Juni 2021 ent­schie­den und damit einen Eil­be­schluss des Ver­wal­tungs­ge­richts Köln bestätigt.

Die Antrag­stel­le­rin betrieb mit einer wei­te­ren Tages­pfle­ge­per­son eine Groß­ta­ges­pfle­ge in Sieg­burg. Bei einem unan­ge­mel­de­ten Haus­be­such durch Mit­ar­bei­ter des Jugend­am­tes befand sich der Ehe­mann der Antrag­stel­le­rin in den Räum­lich­kei­ten der Groß­ta­ges­pfle­ge. Außer­dem über­ließ die Antrag­stel­le­rin ihm vor­über­ge­hend die Auf­sicht über zwei Tages­kin­der. Von Eltern der betreu­ten Kin­der gab es eben­falls Mel­dun­gen, dass sich der Ehe­mann der Antrag­stel­le­rin wie­der­holt wäh­rend der Betreu­ungs­zei­ten in der Groß­ta­ges­pfle­ge auf­ge­hal­ten habe. Der Ehe­mann der Antrag­stel­le­rin war unter ande­rem wegen schwe­ren sexu­el­len Miss­brauchs von Kin­dern in den Jah­ren 1997 bis 2005 zu einer mehr­jäh­ri­gen Haft­stra­fe ver­ur­teilt wor­den. Ein nach Ver­bü­ßung der Haft aus­ge­spro­che­nes Kon­takt­ver­bot zu Kin­dern und Jugend­li­chen war im Jahr 2017 aus­ge­lau­fen. Nach­dem die Stadt Köln die Tages­pfle­ge­er­laub­nis der Antrag­stel­le­rin auf­ge­ho­ben hat­te, wand­te die­se sich mit einem Eil­an­trag an das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln. Sie mach­te gel­tend, ihr Ehe­mann habe sich ledig­lich zu Haus­meis­ter­tä­tig­kei­ten in der Groß­ta­ges­pfle­ge auf­ge­hal­ten. Dabei sei eine Über­schnei­dung mit den Betreu­ungs­zei­ten der Kin­der nicht immer ver­meid­bar gewe­sen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Köln lehn­te den Eil­an­trag ab. Die dage­gen ein­ge­leg­te Beschwer­de hat­te kei­nen Erfolg.

Zur Begrün­dung hat der 12. Senat im Wesent­li­chen aus­ge­führt: Die für die Erlaub­nis zur Kin­der­ta­ges­pfle­ge erfor­der­li­che Eig­nung der Kin­der­ta­ges­pfle­ge­per­son ver­langt, dass die­se die von ihr betreu­ten Kin­der auch vor mög­li­chen Schä­di­gun­gen und Gefähr­dun­gen durch Drit­te schützt. Damit ist es unver­ein­bar, dass die Antrag­stel­le­rin ihren Ehe­mann mit Haus­meis­ter­tä­tig­kei­ten betraut hat, ohne sicher­zu­stel­len, dass die­se außer­halb der Anwe­sen­heits­zei­ten der Kin­der erfol­gen. Eben­so gilt dies für eine auch nur kurz­zei­ti­ge Über­las­sung der Tages­pfle­ge­kin­der zur Betreu­ung. Schon dar­aus ergibt sich eine dro­hen­de Kin­des­wohl­ge­fähr­dung. Ob, was die Antrag­stel­le­rin bestrei­tet, ihr Ehe­mann dar­über hin­aus den Eltern gegen­über wie ein Team­mit­glied vor­ge­stellt wor­den ist sowie sich regel­mä­ßig und nicht nur kurz­zei­tig unter ande­rem zu den Bring­zei­ten in der Tages­pfle­ge­stel­le auf­ge­hal­ten hat, bedarf daher vor­aus­sicht­lich auch im Haupt­sa­che­ver­fah­ren kei­ner wei­te­ren Aufklärung.

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