NRW: Jus­tiz­mi­nis­ter kri­ti­siert Fami­li­en­zeit für Vorstände-Gesetz

Kinder - Sandkasten - Spielzeug - Spielplatz - Öffentlichkeit Foto: Kind im Sandkasten an einem Spielplatz, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die Plä­ne von Chris­ti­ne Lam­brecht, Aus­zei­ten für Vor­stän­de von Unter­neh­men gesetz­lich zu regeln, sto­ßen in den Län­dern auf schar­fe Kritik.

„Dass der Gesetz­ent­wurf die For­de­rung der Jus­tiz­mi­nis­te­rin­nen und Jus­tiz­mi­nis­ter nicht umge­setzt, emp­fin­de ich als Wort­bruch der Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin”, sag­te der nord­rhein-west­fä­li­sche Jus­tiz­mi­nis­ter Peter Bie­sen­bach dem „Han­dels­blatt” (Don­ners­tag­aus­ga­be). Lam­brecht habe auf der Jus­tiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz im Novem­ber ver­spro­chen, noch in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode das Akti­en­recht zu moder­ni­sie­ren und die Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf in Lei­tungs­po­si­tio­nen zu stärken.

In ihrem jetzt vor­ge­leg­ten Gesetz­ent­wurf fehl­ten nun aber Vor­schrif­ten, die die Min­dest­be­tei­li­gung von Frau­en und Män­nern in Vor­stän­den und ande­ren Lei­tungs­po­si­tio­nen der Wirt­schaft mit Leben fül­len. „Wir brau­chen nicht nur eine sta­tis­ti­sche Quo­te”, so Bie­sen­bach. „Das Gesetz muss Frau­en und Män­nern einen Rechts­an­spruch ein­räu­men, der die Ver­ein­bar­keit von Fami­lie und Beruf bei Mut­ter­schutz, Eltern- und Pfle­ge­zeit im All­tag absi­chert.” Es rei­che nicht, wei­ter­hin nur auf guten Wil­len zu set­zen. „Wir haben das The­ma im Bun­des­rat daher erneut auf­ge­ru­fen und wer­den Frau Lam­brecht an ihr Ver­spre­chen erinnern”.

Laut dem Vor­schlag des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums soll ein Vor­stands­mit­glied ohne Haf­tungs­ri­si­ken vor­über­ge­hend von sei­nen Auf­ga­ben ent­bun­den wer­den kön­nen, sofern es wegen „Mut­ter­schutz, Eltern­zeit, der Pfle­ge eines Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder Krank­heit” sei­nen Pflich­ten nicht nach­kom­men kann. Dem Papier zufol­ge sol­len Vor­stän­de, die das Unter­neh­men lei­ten und die stra­te­gi­schen Ent­schei­dun­gen tref­fen, bei einer Pau­se von bis zu einem Jahr ein Recht auf eine erneu­te Bestel­lung in den Vor­stand haben. Ein Anrecht auf eine Aus­zeit ist jedoch nicht vor­ge­se­hen, weil das „mit der Funk­ti­on eines selbst­stän­di­gen und unter­neh­me­risch han­deln­den Vor­stands­mit­glieds nicht ver­ein­bar wäre”.

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