Die Coronaverordnungen wurden an die auf der letzten Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin gefassten Beschlüsse angepasst.
In Nordrhein-Westfalen bleiben die Regelungen der Coronaverordnungen im Wesentlichen bestehen. Anpassungen wird es ab dem 22. Februar für Grundschulen, Förderschulen der Primarstufe, Abschlussklassen und im Bereich Freizeitsport im Freien geben. Ab dem 01.03.2021 können Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wieder mit Terminvereinbarung angeboten werden.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Öffnungsschritte müssen jetzt mit Augenmaß und schrittweise erfolgen. Wenn wir allzu voreilig öffnen würden, würden wir die bisherige Eindämmung des Infektionsgeschehens riskieren. Die aktuelle Tendenz zur Stagnation der Infektionszahlen und die sich offenbar weiter ausbreitenden Virus-Mutationen machen mir Sorgen. Wir werden daher in Nordrhein-Westfalen in den kommenden Tagen und Wochen erste vorsichtige Schritte gehen. Ich weiß, dass viele Unternehmen dringend auf weitere Öffnungen warten und hoffe, dass wir hierfür bis Anfang März durch Disziplin, fortschreitende Impfungen und mehr Testungen die Grundlage legen können”.
Wiedereinstieg in Modelle des Präsenz- oder Wechselunterrichts:
Wie bereits vom Schulministerium bekannt gegeben, starten am kommenden Montag die Grundschulen, die Förderschulen der Primarstufe und die Abschlussklassen wieder mit dem Unterricht in Präsenz- oder Wechselmodellen. Dabei gelten gerade im Hinblick auf möglicherweise ansteckendere Virusmutationen hohe Infektionsschutzanforderungen. So kommen festen Gruppen und Maskenschutz eine erhöhte Bedeutung zu. Daher muss überall im Schulgebäude grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden, wie dies bereits aus den Lebensmittelgeschäften und dem öffentlichen Personennahverkehr bekannt ist. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske anziehen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.
Außerschulische Bildungsangebote und Präsenzunterricht für Abschlussklassen:
Die vom Schulministerium besonders geförderten Kurse zum Ausgleich von pandemiebedingten Bildungsnachteilen sind ebenso wieder zulässig wie die schulnahen Angebote für Kinder und Jugendliche in Flüchtlingseinrichtungen. Wie in den Schulen dürfen auch in anderen staatlichen und sonstigen Bildungsgängen die Abschlussklassen beziehungsweise die letzten Ausbildungsabschnitte in Präsenz erfolgen, um eine gleichberechtigte Vorbereitung auf Schul- und Berufsabschlüsse zu ermöglichen. Dabei sollten möglichst große Räume genutzt werden.
Auch ergänzende Bildungsangebote zulässig:
Für Kinder bis ins Grundschulalter ist ab dem 22.02.2021 auch musikalischer Unterricht als Einzelunterricht wieder zulässig. Im Freien können zudem auch andere Bildungsangebote im Einzelunterricht wieder durchgeführt werden (zum Beispiel Schulungen für Tierhalter). Diese Regelung entspricht der Freigabe der Sportausübung unter freiem Himmel (siehe weiter unten).
Friseurdienstleistungen und Fußpflege:
Ab dem 01.03.2021 dürfen Fußpflege- und Friseurdienstleistungen wieder angeboten und in Anspruch genommen werden. Vor dem Hintergrund der Bedeutung für die Körperhygiene sind gerade ältere Menschen auf diese Dienstleistungen nach so langer Zeit dringend angewiesen. Einrichtungen für andere nicht medizinisch erforderliche Dienstleistungen, wie Kosmetik‑, Nagel- und Tattoostudios, bleiben dagegen bis zum 07.03.2021 geschlossen, da die genannten besonderen Ausnahmegründe hier nicht vorliegen.
Freizeitsport im Freien:
Der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist ab dem 22.02.2021 wieder zulässig. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben dürfen, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Sporthallen und Schwimmbäder bleiben dagegen vorerst für den privaten Sport geschlossen.
Frühlingsblüher und Saatgut dürfen verkauft werden:
Die Ausnahme zum Verkauf von Schnittblumen und kurzfristig verderblichen Topfpflanzen gilt künftig auch für Gemüsepflanzen und Saatgut (Samen, Zwiebeln, Pflanzkartoffeln etc.). Diese Waren einschließlich des unmittelbaren Zubehörs dürfen auch von Bau- und Gartenmärkten verkauft werden. Solche Märkte müssen den Verkauf an Privatleute aber dann ausschließlich auf diese Waren begrenzen und dürfen dabei ausdrücklich keine anderen Sortimente verkaufen.
Weiterhin regelmäßige Testungen in Schlachthöfen:
Die Verpflichtung von Schlachthöfen und ähnlichen Betrieben zur regelmäßigen Testung der Beschäftigten wird nochmals verlängert. Hier können nunmehr auch Coronaschnelltests zum Einsatz kommen.
Kommunale Sonderregelungen:
Die Bestimmungen zu ergänzenden kommunalen Regelungen werden entsprechend der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin an die aktuellen Handlungserfordernisse angepasst.
Die relevanten Verordnungen – Coronaschutzverordnung, Coronabetreuungsverordnung und Coronafleischwirtschaftsverordnung – treten im Übrigen am 22.02.2021 in Kraft und gelten mit den heute veröffentlichten Inhalten zunächst bis zum 07.03.2021.