Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit ab den kommenden Freitag an.
Angesichts landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, erforderlicher Krankenhauseinweisungen und Intensivbehandlungen wird eine neue Inzidenzstufe 0 eingeführt. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7‑Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Sie ermöglicht damit eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche.
So entfallen in den Regionen der Inzidenzstufe 0 beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Wenn – wie derzeit – auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, gilt die Maskenpflicht grundsätzlich nur noch im ÖPNV und im Handel und wird ansonsten auch in Innenbereichen lediglich empfohlen. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt. In vielen Bereichen kann die Verpflichtung der Kontaktdatenerfassung entfallen. Letzteres gilt auch für die Gastronomie.
Die neuen Landesregelungen gelten nur für die Bereiche, die das Land selbst regeln kann. So bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorgaben insbesondere des Arbeitsschutzes auch in der neuen Inzidenzstufe 0 bestehen.
Mit der neu eingeführten Inzidenzstufe 0 sieht die Coronaschutzverordnung ab 09. Juli 2021 nunmehr 4 Stufen vor:
- Kontaktbeschränkungen
- Inzidenz 0–10:
- Keine Beschränkungen
- Mindestabstände als Empfehlung
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus fünf Haushalten
- außerdem für 100 Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus drei Haushalten
- außerdem für zehn Personen mit Test aus beliebigen Haushalten
- Inzidenz über 50:
- Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung erlaubt für Angehörige aus zwei Haushalten
- Inzidenz 0–10:
- Außerschulische Bildung
- Inzidenz 0–10:
- Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- ohne Maske am festen Sitzplatz
- wenn Landesinzidenz ebenfalls unter 35: auch innen ohne Test
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- Präsenzunterricht mit Test ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan
- Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit 10 Personen mit Test
- Inzidenz über 50:
- Präsenzunterricht ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten, innen mit Test
- Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten innen mit fünf Personen
- Inzidenz 0–10:
- Kinder-/Jugendarbeit
- Inzidenz 0–10:
- Bei Ferienfreizeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots, ansonsten keine Einschränkungen mehr
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- Gruppenangebote innen dreißig, außen fünfzig junge Menschen ohne Altersbegrenzung ohne Test
- Ferienangebote und Ferienreisen mit Test
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- Gruppenangebote innen zwanzig, außen dreißig junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test auch innen ohne Maske
- Inzidenz über 50:
- Gruppenangebote innen zehn, außen zwanzig junge Menschen ohne Altersbegrenzung mit Test
- Ferienangebote und Ferienreisen mit Test
- Inzidenz 0–10:
- Kultur
- Inzidenz 0–10:
- Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen
- Ab fünftausend Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
- Besuch von Museen/ähnlicheres ohne Einschränkungen (auch ohne Maske)
- Musikfestivals/ähnlicheres schon vor dem 27.08.2021 zulässig
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu eintausend Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster
- nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit dreißig beziehungsweise fünfzig Personen, mit Test, mit Gesang / Blasinstrumenten
- ab 27.08.2021: Musikfestivals mit bis zu eintausend Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu fünfhundert Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster
- nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit zwanzig Personen, Test, mit Gesang/Blasinstrumenten
- Museen/ähnlicheres ohne Termin
- Inzidenz über 50:
- Veranstaltungen außen mit bis zu fünfhundert Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachbrettmuster
- Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos mit bis zu 250 Personen (Sitzplan) und Test, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster
- nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb außen ohne Personenbegrenzung, innen mit 20 Personen, Test, ohne Gesang / Blasinstrumente
- Inzidenz 0–10:
- Sport
- Inzidenz 0–10:
- Sportausübung ohne Beschränkungen
- Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, maximal fünfzig Prozent der Kapazität
- Bis fünftausend Zuschauer außen ohne weitere Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer maximalen Auslastung von 33 Prozent der Kapazität
- Ab fünftausend Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- Außen und innen Kontaktsport mit bis zu einhundert Personen mit Test
- Außen über eintausend bis zu 25.000 Zuschauer, maximal fünfzig Prozent der Kapazität, innen bis zu eintausend Zuschauer mit Test, maximal 33 Prozent der Kapazität, jeweils mit Sitzplan, Sitzordnung nach Schachtbrettmuster, wenn Land ebenfalls in Inzidenzstufe 1: Innensport ohne Test
- ab 27.08.2021: Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept mit Test; Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Zuschauer, maximal fünfzig Prozent der Kapazität
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- Außen Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit Test, kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test
- Innen – einschließlich Fitnessstudios – kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung, Kontaktsport mit bis zu 12 Personen, jeweils mit Kontaktverfolgung und Test
- Außen bis zu eintausend Zuschauer, maximal 33 Prozent der Kapazität, ohne Test, innen bis zu 500 Zuschauer mit Test und Sitzordnung nach Schachbrettmuster jeweils mit Sitzplan
- Inzidenz über 50:
- Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen
- Freibäder für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Test
- Außen bis zu fünfhundert Zuschauer mit Test, Sitzplan, ohne prozentuale Kapazitätsbegrenzung
- Inzidenz 0–10:
- Freizeit
- Inzidenz 0–10:
- Keine Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)
- Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- Freibäder ohne Test
- Bordelle/ähnlicheres mit Test
- Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen bis zu 250 Personen mit Test
- ab 27.08.2021: wenn Landesinzidenz ebenfalls unter 35: Clubs und Diskotheken auch Innenbereich und ohne Personenbegrenzung mit Test und genehmigtem Konzept
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- Öffnung aller Bäder, Saunen und ähnlicheres und Indoorspielplätze mit Test und Personenbegrenzung
- wenn Landesinzidenz ebenfalls unter 50: Freizeitparks und Spielbanken mit Test und Personenbegrenzung
- wenn Landesinzidenz ebenfalls unter 50: Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen mit Test
- Inzidenz über 50:
- Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten mit Test
- Freibäder für Sportbetrieb mit Test
- Ausflugsfahrten mit Schiffen und ähnlicheres mit den Außenbereichen und Test
- Inzidenz 0–10:
- Einzelhandel
- Inzidenz 0–10:
- Wegfall der flächenmäßigen Begrenzungen – wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt – Maskenpflicht bleibt bestehen
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- Wegfall Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm (betrifft nur Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist)
- Inzidenz über 50:
- Wegfall click & meet, ohne Test, Reduzierung der Kundenbegrenzung auf eine Person pro 20 qm (betrifft nur Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist)
- Inzidenz 0–10:
- Messen/Märkte
- Inzidenz 0–10:
- Keine Beschränkungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- ab 27.08.2021: auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen ohne Test
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung, mit Test auch Kirmeselemente zulässig
- Inzidenz über 50:
- Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept
- Inzidenz 0–10:
- Tagungen/Kongresse
- Inzidenz 0–10:
- Keine Beschränkungen
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- außen und innen bis zu eintausend Personen mit Test
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- außen und innen bis zu fünfhundert Teilnehmer mit Test
- Inzidenz über 50:
- -
- Inzidenz 0–10:
- Private Veranstaltungen
- Inzidenz 0–10:
- Bei mehr als fünfzig Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab fünfzig Teilnehmenden weiter beachtet werden
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- außen bis zu 250 Gäste ohne Test, innen bis zu einhundert Gäste mit Test
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- außen bis zu einhundert, innen bis zu fünfzig Gäste mit Test
- Inzidenz über 50:
- -
- Inzidenz 0–10:
- Partys
- Inzidenz 0–10:
- Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- Bis zu 100 Personen im Freien und fünfzig in Innenräumen ohne Abstand und Maske aber mit Test und Rückverfolgbarkeit
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- -
- Inzidenz über 50:
- -
- Inzidenz 0–10:
- Große Festveranstaltungen
- Inzidenz 0–10:
- Mit Test erlaubt (wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- ab 27.08.2021: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste und ähnlicheres bis zu eintausend Besucher mit genehmigtem Konzept
- wenn Landesinzidenz ebenfalls unter 35: ohne Besucherbegrenzung
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- -
- Inzidenz über 50:
- -
- Inzidenz 0–10:
- Gastronomie
- Inzidenz 0–10:
- Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen Tischen
- Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt) ohne Maske
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- wenn Landesinzidenz ebenfalls unter 35: auch Innengastronomie ohne Test
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- Außengastronomie ohne Test Öffnung von Innengastronomie mit Test und Platzpflicht Öffnung von Kantinen (für Betriebsangehörige ohne Test)
- Inzidenz über 50:
- Öffnung Außengastronomie mit Test und Platzpflicht
- Wegfall Umkreis-Verzehrverbot
- Inzidenz 0–10:
- Beherbergung/Tourismus
- Inzidenz 0–10:
- Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10
- Inzidenz 10,10 bis 35:
- Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz unter 35 kommen
- Inzidenz 35,10 bis 50:
- volle gastronomische Versorgung für private Gäste
- Inzidenz über 50:
- Autarke Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Test
- Öffnung von Hotels ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie; mit Test
- Busreisen mit Test und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht aus-schließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen
- Inzidenz 0–10:
Zur Absicherung für den Fall eines Wiederanstiegs der Infektionszahlen durch ansteckendere Virusvarianten oder Reisetätigkeiten greifen bei Inzidenzwerten über 10 weiterhin die bekannten und im wesentlichen unveränderten Regelungen der Inzidenzstufen 1 (7‑Tage-Inzidenz von über 10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50). Wenn die Inzidenz also am Tag des Inkrafttretens der Änderungen noch keine fünf Tage hintereinander bei höchstens 10 liegt oder wieder über diesen Wert steigt, bleibt es bei den beziehungsweise greifen automatisch (wieder) die bisherigen Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1. Auch regelmäßige Testungen aller noch nicht geimpften Personen spielen weiter eine wichtige Rolle, um eine vierte Welle zu verhindern.
Eine neue Regelung zum Testen gibt es angesichts der Virusvarianten gerade im Hinblick auf die nun anstehenden Reise- und Urlaubsaktivitäten: Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 01. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.
Die aktualisierte Coronaschutzverordnung wird um vier Wochen bis einschließlich 05. August 2021 verlängert.
In der Inzidenzstufe 0 sind ab 09. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt war (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste, …). Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.
Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:
Maskenpflicht:
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und ‑fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.
Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.
Erfassung von Kontaktdaten:
Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 09. Juli möglich.
Negativtestnachweis:
Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.
Private Feiern und Volksfeste:
Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.
Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt‑, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.
Großveranstaltungen wie Fußballspiele:
In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss.