NRW: Voll­stän­dig geimpf­te Kon­takt­per­so­nen von Qua­ran­tä­ne befreit

Reklame - Werbung - Tafel - Deutschland Krempelt die Ärmelhoch - Corona-Impfkampagne Foto: Werbung für die Corona-Impfkampagne, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Arbeit­ge­ber sind ab sofort ver­pflich­tet, ihren Beschäf­tig­ten min­des­tens zwei Schnell- oder Selbst­tests pro Woche anzubieten.

Dies gilt, sofern die­se in Hoch­in­zi­denz­ge­bie­ten leben, aber in Deutsch­land arbei­ten. Die Kos­ten sind vom Arbeit­ge­ber zu tra­gen. Wört­lich heißt es dazu in der Coro­na-Test-und-Qua­ran­tä­ne-Ver­ord­nung: „Arbeit­ge­ber, die Beschäf­tig­te ein­set­zen, die täg­lich oder mehr­fach wöchent­lich von ihrem Wohn­ort in einem Hoch­in­zi­denz­ge­biet zur Arbeit kom­men, sind ver­pflich­tet, die­sen Beschäf­tig­ten auf Kos­ten des Arbeit­ge­bers zwei Mal wöchent­lich einen Schnell- oder Selbst­test anzu­bie­ten und ihnen das Ergeb­nis im Ver­fah­ren zu bestä­ti­gen”. Die­se Ände­rung erfolgt im Vor­griff auf eine in den nächs­ten Tagen erfol­gen­de Ände­rung der Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung des Bun­des, nach der dann Arbeit­ge­ber allen in Prä­senz täti­gen Arbeit­neh­mern zwei Tests pro Wochen anbie­ten müssen.

Mit der zwei­ten wich­ti­gen Ergän­zung setzt die Lan­des­re­gie­rung einen Beschluss der Gesund­heits­mi­nis­ter der Bun­des­län­der und des Bun­des von Anfang die­ser Woche um. Dem­nach müs­sen sym­ptom­lo­se Per­so­nen, die bereits eine Zweit­imp­fung erhal­ten haben und somit über einen nach RKI-Defi­ni­ti­on voll­stän­di­gen Impf­schutz ver­fü­gen, nicht mehr in Qua­ran­tä­ne, wenn sie Kon­takt­per­son einer posi­tiv auf das Coro­na­vi­rus getes­te­ten Per­son sind. Hier­zu führt die Ver­ord­nung aus: „Bei sym­ptom­lo­sen Per­so­nen, die über einen gemäß RKI-Defi­ni­ti­on voll­stän­di­gen Impf­schutz gegen eine SARS-CoV-2-Infek­ti­on mit einem in der EU zuge­las­se­nen Impf­stoff ver­fü­gen, ent­fällt die Qua­ran­tä­ne­pflicht”. Nach RKI-Defi­ni­ti­on als voll­stän­dig geimpft gel­ten Per­so­nen 14 Tage nach der zwei­ten (BioNTech/Pfizer, Moder­na, Astra­Ze­ne­ca) bezie­hungs­wei­se ein­ma­li­gen (John­son & John­son) Imp­fung, das heißt am 15. Tag. Ent­wi­ckelt die Kon­takt­per­son trotz vor­aus­ge­gan­ge­ner Imp­fung Sym­pto­me, so muss sie sich unver­züg­lich in Qua­ran­tä­ne bege­ben und eine zeit­na­he Tes­tung veranlassen.

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