Sieburg: Frist­lo­se Kün­di­gung wegen vor­ge­täusch­ter Krankheit

Bauarbeiter - Mann - Schutzanzug - Helm - Baustelle Foto: Bauarbeiter mit Schutzkleidung auf einer Baustelle, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Lässt sich ein gesun­der Aus­zu­bil­den­der krank­schrei­ben, um eine Prü­fung zu schwän­zen, begeht er dadurch eine schwe­re Ver­let­zung sei­ner arbeits­ver­trag­li­chen Pflichten.

Der 24-jäh­ri­ge Klä­ger war bei der Beklag­ten Aus­zu­bil­den­der zum Sport- und Gesund­heits­trai­ner. Der Klä­ger fiel bei einer schu­li­schen Prü­fung durch; die Nach­hol­prü­fung war für den 05. / 06.10.2021 ange­setzt. Der Klä­ger erschien am 06.10.2021 im Fit­ness­stu­dio der Beklag­ten und leg­te für den Zeit­raum vom 05. bis 07.10.2021 eine ärzt­li­che Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor. Dann absol­vier­te er ein inten­si­ves Kraft­trai­ning. An der Prü­fung in der Berufs­schu­le nahm er nicht teil. Der Klä­ger erhielt am 06.10.2021 des­we­gen eine frist­lo­se Kün­di­gung. Hier­ge­gen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 17.03.2022 wies das Arbeits­ge­richt Sieg­burg die Kla­ge ab. Die frist­lo­se Kün­di­gung hielt es für gerecht­fer­tigt. Der wich­ti­ge Kün­di­gungs­grund lag nach Auf­fas­sung der Kam­mer dar­in, dass der Klä­ger sich die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung nur aus­stel­len ließ, um den für den 05. und 06.10.2021 ange­setz­ten Nach­hol­prü­fun­gen zu ent­ge­hen. Dies stel­le eine ganz erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung dar. Den Vor­trag des Klä­gers, er sei erst krank gewe­sen und dann spon­tan gene­sen und habe auch gear­bei­tet, glaub­te das Gericht nicht. Es ging davon aus, dass der Klä­ger nie­mals krank gewe­sen sei und sich nur hat­te krank­schrei­ben las­sen, um nicht zur Prü­fung zu gehen. Dar­auf, ob es sich bei der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung um eine Gefäl­lig­keits­be­schei­ni­gung oder um eine erschli­che­ne Beschei­ni­gung gehan­delt hat, kam es für die Kam­mer nicht an. Eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Klä­gers bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist war dem Arbeit­ge­ber nicht zuzu­mu­ten. Kein Aus­zu­bil­den­der dür­fe davon aus­ge­hen, dass des­sen Aus­bil­der es hin­nimmt, fal­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen vor­ge­legt zu bekom­men, um sich den anste­hen­den Prü­fun­gen, ins­be­son­de­re wenn es sich um Nach­hol­prü­fun­gen han­delt, zu entziehen.

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