Bra­si­li­en: Geimpf­te Rei­se­rück­keh­rer müs­sen 14 Tage in Quarantäne

Justicia - Figur - Waage - Göttin der Gerechtigkeit - Justitia - Gericht Foto: Sicht auf Justitia, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Rei­se­rück­keh­rer aus einem Virus­va­ri­an­ten­ge­biet müs­sen sich nach Ein­rei­se in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land vier­zehn Tage absondern.

Dies gilt auch, wenn sie einen voll­stän­di­gen SARS-CoV‑2 Impf­schutz haben. Das hat die 29. Kam­mer durch Beschluss vom heu­ti­gen Tage ent­schie­den und den Eil­an­trag eines aus Bra­si­li­en zurück­ge­kehr­ten Ehe­paars aus Neuss, das fest­ge­stellt wis­sen woll­te, dass es sich abwei­chend von der aus­drück­li­chen Rege­lung in der Coro­na-Ein­rei­se­ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung nicht in Qua­ran­tä­ne bege­ben müs­se, abgelehnt.

Zur Begrün­dung des Beschlus­ses hat die Kam­mer aus­ge­führt: In Eil­ver­fah­ren, in denen der Sache nach die Gül­tig­keit einer Rechts­vor­schrift vor­über­ge­hend aus­ge­setzt wer­den sol­le, sei ein beson­ders stren­ger Maß­stab anzu­le­gen. Die für den Erlass der einst­wei­li­gen Anord­nung spre­chen­den Erwä­gun­gen müss­ten so schwer wie­gen, dass deren Erlass unab­weis­bar erschei­ne. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sei­en nicht gegeben.

Die in der Coro­na­vi­rus-Ein­rei­se­ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung fest­ge­leg­te vier­zehn­tä­gi­ge Abson­de­rungs­pflicht von Per­so­nen, die aus einem Virus­va­ri­an­ten­ge­biet ein­rei­sen, sei nicht offen­sicht­lich rechts­wid­rig. Obwohl die Abson­de­rungs­pflicht auch für voll­stän­dig Geimpf­te gel­te und eine Frei­tes­tungs­mög­lich­keit nicht vor­ge­se­hen sei, sei die Abson­de­rung für einen Zeit­raum von 14 Tagen nicht unver­hält­nis­mä­ßig und ver­sto­ße auch nicht gegen den Gleichheitssatz.

Die Ein­schät­zung des Ver­ord­nungs­ge­bers, dass grenz­über­schrei­ten­der Rei­se­ver­kehr zu zusätz­li­chen Infek­tio­nen, ins­be­son­de­re auch mit besorg­nis­er­re­gen­den Virus­va­ri­an­ten füh­ren kön­ne, sei eben­so wenig zu bean­stan­den wie die Ein­schät­zung, dass Virus­va­ri­an­ten auf­grund ihrer erhöh­ten Über­trag­bar­keit und auf­grund der mög­li­cher­wei­se redu­zier­ten Wirk­sam­keit der vor­han­de­nen Impf­stof­fe beson­ders gefähr­lich sei­en. Es bestehe ein hohes öffent­li­ches Inter­es­se dar­an, die wei­te­re Ein­tra­gung und Ver­brei­tung die­ser Virus­va­ri­an­ten in Deutsch­land zu verhindern.

Nach der ergän­zend anzu­stel­len­den Fol­gen­ab­wä­gung müss­ten die von den Rei­se­rück­keh­rern zu gewär­ti­gen­den Ein­schrän­kun­gen hin­ter den Schutz von Leben und Gesund­heit einer Viel­zahl von Men­schen zurücktreten.