Bund: Aus­nah­men für Geimpf­te bei Infektionsschutzgesetz

Spielplatz am rhein - Ufer - Am Rheinufer - Köln-Sürth Foto: Blick auf den Rhein am Rheinufer (Köln-Sürth)

Geimpf­te und von Gene­se­ne sol­len von den bun­des­wei­ten Beschrän­kun­gen des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes dem­nächst aus­ge­nom­men werden.

Das berich­tet „Bild” (Sams­tag­aus­ga­be) unter Beru­fung auf eine Vor­la­ge des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums für die nächs­te Minis­ter­prä­si­den­ten­kon­fe­renz am kom­men­den Mon­tag. Es sei „nach aktu­el­ler Fest­stel­lung des Robert-Koch-Insti­tuts davon aus­zu­ge­hen, dass Geimpf­te und Gene­se­ne ein gerin­ge­res Risi­ko haben, ande­re Men­schen anzu­ste­cken, als durch einen Anti­gen­test nega­tiv Getes­te­te”, zitiert „Bild” aus dem Ent­wurf. Daher sei­en „die Erleich­te­rung oder die Aus­nah­men auch für Geimpf­te und Gene­se vor­zu­se­hen”. Die­se Per­so­nen­grup­pen müss­ten zum Teil sogar „bes­ser­ge­stellt wer­den als durch einen Anti­gen­test nega­tiv Getes­te­te”. Nur so las­se sich „die ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­ne Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Schutz­maß­nah­men” sicherstellen.

Dem noch in Abstim­mung befind­li­chen Papier zufol­ge sol­len Geimpf­te (ab 14 Tage nach der abschlie­ßen­den Imp­fung) und Gene­se­ne „bis zu sechs Mona­te nach der Fest­stel­lung der Gene­sung” von Kon­takt­be­schrän­kun­gen etwa in Fami­li­en und Haus­hal­ten aus­ge­nom­men wer­den. Bei Rei­sen soll die Pflicht zu Zwangs­tests vor Rei­se­an­ritt und zur Qua­ran­tä­ne nach Rück­kehr ent­fal­len. In „Laden­ge­schäf­ten und Märk­ten”, „Kul­tur­ein­rich­tun­gen”, bei „Sport” und „kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen” soll eine Test­pflicht eben­falls entfallen.

Soweit Bun­des­län­der Test­pflich­ten oder Beschrän­kun­gen etwa in der Außen­gas­tro­no­mie vor­se­hen, sol­len Geimpf­te und Gene­se­ne eben­falls davon aus­ge­nom­men sein, heißt es wei­ter in der Vor­la­ge. Das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um schreibt in dem Papier, es gehe dabei „nicht um die Ein­räu­mung von Son­der­rech­ten oder Pri­vi­le­gi­en, son­dern um die Auf­he­bung nicht mehr gerecht­fer­tig­ter Grund­rechts­ein­grif­fe”, zitiert die „Bild”.

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