Bun­des­tag: Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 und wei­te­res verabschiedet

Solidaritätszuschlag - Steuerbescheid - Soli - Steuererklärung Foto: Sicht auf eine Berechnung des Solidaritätszuschlages, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der Bun­des­tag hat das soge­nann­te Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 ver­ab­schie­det, zusam­men mit wei­te­ren Sachen.

Der Antrag wur­de mit den Stim­men der Koali­ti­on gegen die Stim­men der FDP ange­nom­men, die übri­gen Frak­tio­nen ent­hiel­ten sich. Wer im Home-Office arbei­tet, kann dadurch mit steu­er­li­chen Erleich­te­run­gen rech­nen. Laut Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung in der vom Finanz­aus­schuss geän­der­ten Fas­sung kön­nen Steu­er­pflich­ti­ge danach für jeden Kalen­der­tag, an dem sie aus­schließ­lich in der häus­li­chen Woh­nung arbei­ten, einen Betrag von fünf Euro gel­tend machen.

Wie es zur Begrün­dung heißt, kann die Pau­scha­le in den Fäl­len in Anspruch genom­men wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für den Abzug von Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nicht vor­lie­gen. „Erfüllt der häus­li­che Arbeits­platz des Steu­er­pflich­ti­gen nicht die Vor­aus­set­zun­gen für den Abzug von Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer, kann der Steu­er­pflich­ti­ge einen pau­scha­len Betrag von fünf Euro für jeden Kalen­der­tag abzie­hen, an dem er sei­ne gesam­te betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit aus­schließ­lich in der häus­li­chen Woh­nung aus­übt”, heißt es im nun geän­der­ten Einkommensteuergesetz.

Gewährt wird die Pau­scha­le nur für Tage, an denen die Tätig­keit aus­schließ­lich in der häus­li­chen Woh­nung aus­ge­übt wird. Sie ist auf einen Höchst­be­trag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird in den Jah­ren 2020 und 2021 gewährt. Die Steu­er­min­der­ein­nah­men sol­len bei 900 Mil­lio­nen Euro liegen.

Ver­län­gert bis Ende 2021 wird mit dem Gesetz unter ande­rem die Rege­lung, nach der Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se zum Kurz­ar­bei­ter­geld steu­er­frei blei­ben. Bei der Besteue­rung von Miet­ein­nah­men wird die Rege­lung für beson­ders güns­tig ver­mie­te­ten Wohn­raum ver­bes­sert. Bis­her kön­nen Wer­bungs­kos­ten vom Ver­mie­ter in die­sen Fäl­len nur dann gel­tend gemacht wer­den, wenn die Mie­te min­des­tens 60 Pro­zent der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te beträgt. Die­se Gren­ze sinkt auf 50 Pro­zent. Damit soll ver­hin­dert wer­den, dass Ver­mie­ter aus rein steu­er­li­chen Grün­den Mie­ten erhöhen.

Außer­dem gibt es Ände­run­gen bei der Besteue­rung von Zusatz­leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers. Die von der Koali­ti­on ein­ge­füg­ten Ände­run­gen im Regie­rungs­ent­wurf betref­fen eine gan­ze Rei­he von Sach­ver­hal­ten. So sol­len Ver­ei­ne und Ehren­amt­li­che gestärkt wer­den. Vor­ge­se­hen ist eine Erhö­hung der soge­nann­ten Übungs­lei­ter­pau­scha­le ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehren­amts­pau­scha­le von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein ver­ein­fach­ter Spen­den­nach­weis ermög­licht. In den Zweck­ka­ta­log der Abga­ben­ord­nung für gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen wer­den die Zwe­cke Kli­ma­schutz, Frei­funk und Orts­ver­schö­ne­rung aufgenommen.

Der bereits im Zwei­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz auf 4.008 Euro erhöh­te Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de war bis­her befris­tet. Die Befris­tung wird auf­ge­ho­ben, sodass die Erhö­hung auch ab dem Jahr 2022 fort­gilt. Wei­ter­hin wird die steu­er­freie Sach­be­zugs­gren­ze für alle Beschäf­tig­ten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhö­hung gilt ab 2022. Die Steu­er­min­der­ein­nah­men wer­den auf 150 Mil­lio­nen Euro bezif­fert. Für soge­nann­te Sach­be­zugs­kar­ten soll es eine Klar­stel­lung durch ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums geben.

Eine Ergän­zung nahm der Bun­des­tag bei der Steu­er­be­frei­ung für auf­grund der Coro­na­kri­se an Arbeit­neh­mer gezahl­te Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steu­er­be­frei­ung war bis­her bis zum 31. Dezem­ber 2020 befris­tet. Damit wäre ein im ers­ten Halb­jahr 2021 aus­ge­zahl­ter Pfle­ge­bo­nus nicht mehr steu­er­be­güns­tigt gewe­sen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 ver­län­gert. Damit haben Arbeit­ge­ber mehr Zeit für eine steu­er­be­güns­tig­te Abwick­lung der Coro­na-Bei­hil­fen. In der Begrün­dung wird klar­ge­stellt, dass die Frist­ver­län­ge­rung nicht dazu führt, dass eine Coro­na-Bei­hil­fe im ers­ten Halb­jahr 2021 noch­mals in Höhe von 1.500 Euro steu­er­frei bezahlt wer­den kann. Ledig­lich der Zeit­raum für die Gewäh­rung des Betrags wird gestreckt.

Ände­run­gen gibt es auch bei der Anrech­nung von Ver­lus­ten aus Ter­min­ge­schäf­ten. Die bis­he­ri­ge Ver­rech­nungs­be­schrän­kung in Höhe von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro ange­ho­ben. Damit kön­nen Ver­lus­te aus Ter­min­ge­schäf­ten, ins­be­son­de­re aus dem Ver­fall von Optio­nen, im lau­fen­den Kalen­der­jahr bis zu 20.000 Euro mit Gewin­nen aus Ter­min­ge­schäf­ten und mit den Erträ­gen aus soge­nann­ten Still­hal­ter­ge­schäf­ten aus­ge­gli­chen wer­den. Nicht ver­rech­ne­te Ver­lus­te kön­nen auf Fol­ge­jah­re vor­ge­tra­gen wer­den und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewin­nen aus Ter­min­ge­schäf­ten und Still­hal­ter­prä­mi­en ver­rech­net wer­den. Ver­lus­te aus der Aus­bu­chung wert­lo­ser Wirt­schafts­gü­ter oder der gan­zen oder teil­wei­sen Unein­bring­lich­keit einer Kapi­tal­for­de­rung kön­nen mit Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr aus­ge­gli­chen wer­den. Auch hier ist die Über­tra­gung und Ver­rech­nung nicht ver­rech­ne­ter Ver­lus­te auf die Fol­ge­jah­re möglich.

Bei beson­ders schwe­rer Steu­er­hin­ter­zie­hung wird die Ver­jäh­rungs­frist von zehn Jah­ren auf 15 Jah­re ver­län­gert. Die Maß­nah­me steht im Zusam­men­hang mit der Ver­fol­gung der soge­nann­ten Cum-Ex-Taten. Die gel­ten­de Ver­jäh­rungs­frist von zehn Jah­ren kön­ne nicht aus­rei­chend sein, um steu­er­straf­recht­lich rele­van­te Sach­ver­hal­te recht­zei­tig auf­zu­de­cken und voll­um­fas­send aus­zu­er­mit­teln, heißt es zur Begründung.

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