Bun­des­tag: Zen­sus­ver­schie­bung auf 2022 beschlos­sen worden

Menschen - Personen - Frauen - Kopftuch - Straße - Öffentlichkeit - Berlin-Kreuzberg Foto: Zwei Frauen mit Kopftuch in der Öffentlichkeit (Berlin-Kreuzberg), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der Bun­des­tag hat der Ver­schie­bung der für 2021 geplan­ten Volks­zäh­lung auf das Fol­ge­jahr mehr­heit­lich zugestimmt.

Der Ent­wurf wur­de am Don­ners­tag­abend mit den Stim­men der Gro­ßen Koali­ti­on, der FDP und der AfD gegen die Stim­men der übri­gen Oppo­si­ti­on ange­nom­men. Wie die Bun­des­re­gie­rung in dem Gesetz­ent­wurf dar­legt, haben sich mit der Coro­na­kri­se auch bei der Auf­ga­ben­er­fül­lung der Ver­wal­tung erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen erge­ben. In den Sta­tis­ti­schen Ämtern von Bund und Län­dern habe Per­so­nal für ande­re Auf­ga­ben wie der Unter­stüt­zung der Gesund­heits­äm­ter abge­zo­gen wer­den müs­sen. Daher hät­ten die Vor­be­rei­tungs­ar­bei­ten für den Zen­sus 2021 nicht wie geplant durch­ge­führt wer­den kön­nen. „Eine plan­mä­ßi­ge Durch­füh­rung des Zen­sus im Mai 2021 kann daher nicht mehr sicher­ge­stellt wer­den”, schreibt die Regie­rung. Daher soll der Stich­tag des Zen­sus um ein Jahr ver­scho­ben und die erfor­der­li­chen Daten­lie­fe­run­gen an den neu­en Zen­sus­stich­tag ange­passt werden.

Für den Fall, dass auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie oder ande­rer zwin­gen­der Grün­de eine erneu­te Ver­schie­bung des Zen­sus­stich­tags erfor­der­lich wer­den soll­te, soll die Bun­des­re­gie­rung ermäch­tigt wer­den, mit Zustim­mung des Bun­des­ra­tes die not­wen­di­gen Anpas­sun­gen durch Rechts­ver­ord­nung vor­zu­neh­men. Zudem soll mit dem Gesetz­ent­wurf ein neu­er Haft­tat­be­stand zur Vor­be­rei­tung einer Abschie­bungs­an­dro­hung für Per­so­nen geschaf­fen wer­den, „die sich ent­ge­gen einem bestehen­den Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bot und ohne Betre­ten­ser­laub­nis im Bun­des­ge­biet auf­hal­ten und von denen eine erheb­li­che Gefahr für Leib und Leben Drit­ter oder bedeu­ten­de Rechts­gü­ter der inne­ren Sicher­heit aus­geht oder die auf­grund eines beson­ders schwer­wie­gen­den Aus­wei­sungs­in­ter­es­ses” aus­ge­wie­sen wor­den sind.

Ziel ist laut Vor­la­ge die Schlie­ßung einer Rege­lungs­lü­cke. Die Anord­nung der Siche­rungs­haft set­ze vor­aus, dass der Aus­län­der zum Zeit­punkt der Haft­an­ord­nung voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­tig ist. Stel­le er „vor Haft­an­ord­nung einen Asyl­an­trag, ist die Anord­nung von Siche­rungs­haft nicht mög­lich, da der Asyl­an­trag den Auf­ent­halt des Aus­län­ders zum Zwe­cke der Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens erlaubt und damit kei­ne voll­zieh­ba­re Aus­rei­se­pflicht besteht”. Die­se Rege­lungs­lü­cke sol­le mit der neu­en Vor­schrift besei­tigt wer­den, indem eine ergän­zen­de Vor­be­rei­tungs­haft in bestimm­ten Fäl­len geschaf­fen wird.

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