Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben einen Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes erarbeitet.
Das teilten die Ministerien am Mittwochnachmittag mit. Der Vorschlag sieht lageangepasste Rechtsgrundlagen vom 01. Oktober 2022 bis zum 07. April 2023 vor. Die bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes werden bis zum 30. September 2022 befristet. „Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein”, sagte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach zu den neuen Regelungen. Dafür habe man einen 7‑Punkte-Plan entwickelt. „Die jetzt vereinbarten Anpassungen des IfSG sind Teil dieses Plans zur Umsetzung der Corona-Herbststrategie. Impfkampagne mit neuen Impfstoffen, Pandemieradar mit tagesaktuellen Daten, Test- und Behandlungskonzepte, Schutzkonzepte für Pflegeheime und ein rechtssicherer Rahmen für Schutzmaßnahmen: Damit können wir arbeiten”. Mit einem solchen IfSG-Stufenmodell gebe man Bund und Ländern „rechtssichere Werkzeuge” zur Pandemievorsorge an die Hand. „Dazu gehört der bundesweite Einsatz von Masken und zielgerichtetes Testen für besonders gefährdete Personen. Ab 01.10. können die Länder die Maskenpflicht in den Innenräumen nutzen. Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum”, so der SPD-Politiker.
Bundesjustizminister Marco Buschmann hob hervor: „Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personen schützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober. Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst”, versicherte der Liberale. Auch im Herbst und Winter gelte: „Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar”, so Buschmann. „Masken schützen. Und in bestimmten Situationen ist eine Maskenpflicht auch zumutbar. Deshalb wird es in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im Fernverkehr eine Maskenpflicht geben”, sagte der Minister. Wenn das Pandemiegeschehen dies erfordere, könnten die Länder daneben für weitere Bereiche des öffentlichen Lebens in Innenräumen eine Maskenpflicht anordnen. „In Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es allerdings Ausnahmen für getestete, frischgeimpfte und frischgenesene Personen geben. In diesen sozialen Bereichen ist es richtig, mehr auf die Eigenverantwortung der Zivilgesellschaft zu setzen – so wie es auch die meisten anderen europäischen Staaten tun”, so der FDP-Politiker. Den Schulen gelte ein besonderes Augenmerk. „Kinder haben ein Recht auf schulische Bildung und einen möglichst unbeschwerten Schulalltag. Schulschließungen darf es deshalb nicht geben. Auch eine pauschale Maskenpflicht an Schulen wäre nicht angemessen”, so Buschmann. Die Länder würden eine Maskenpflicht an Schulen deshalb nur anordnen können, wenn dies erforderlich ist, um weiter Präsenzunterricht durchführen zu können – und auch dann nur für Kinder ab der fünften Klasse. „Unser Schutzkonzept ist die richtige Antwort auf die jetzige Pandemielage”, zeigte sich der Justizminister überzeugt. „Ich bin froh, dass wir uns innerhalb der Bundesregierung so zügig darauf verständigt haben. Wir folgen damit genau dem vereinbarten Fahrplan. Bis Ende September ist ausreichend Zeit, um das Gesetzgebungsverfahren zu einem überzeugenden Abschluss zu bringen”, so Buschmann.