Kom­mu­nen: Weit­rei­chen­de Frei­hei­ten für Geimpf­te gefordert

Impfzentrum - Schutzimpfung gegen COVID-19 - Coronavirus - Die Johanniter - Mitarbeiter - Brandenburg Foto: Impfzentrum gegen das Coronavirus (Brandenburg), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Vor dem Impf­gip­fel am Mon­tag hat der Städ­te- und Gemein­de­bund dazu auf­ge­ru­fen, umfas­sen­de Frei­hei­ten für Geimpf­te zu ermöglichen.

Man brau­che eine Vor­ga­be, dass Per­so­nen, die bei­de Imp­fun­gen erhal­ten haben, von bestimm­ten Vor­ga­ben des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes aus­ge­nom­men wer­den, sag­te Haupt­ge­schäfts­füh­rer Gerd Lands­berg den Zei­tun­gen der Fun­ke-Medi­en­grup­pe. Das gel­te auch für Bür­ger, die eine Coro­na-Erkran­kung durch­ge­macht haben und nach­weis­bar nicht anste­ckend sei­en. „Dies bedeu­tet zum Bei­spiel, dass sie, etwa um Ein­kau­fen zu kön­nen, kein Test­ver­fah­ren durch­lau­fen müs­sen oder bei Ein­rei­se aus dem Aus­land kei­ne Qua­ran­tä­ne­pflicht besteht”.

Auch eine Redu­zie­rung der Kon­takt­be­schrän­kun­gen, ins­be­son­de­re in Alten- und Pfle­ge­hei­men, kön­ne damit ver­bun­den sein. Zur Kon­trol­lier­bar­keit sol­le „zügig der digi­ta­le Impf­aus­weis eta­bliert wer­den”, for­der­te Lands­berg. „Der Abbau von Ein­schrän­kun­gen für geimpf­te Per­so­nen kann auch dazu bei­tra­gen, dass die Impf­be­reit­schaft gene­rell erhöht wird. Wenn Kino, Thea­ter, Sta­di­on oder Ver­an­stal­tungs­be­su­che für Geimpf­te wie­der ohne zusätz­li­che Tests mög­lich sind, ist das ein wich­ti­ges Signal”.

Der kom­mu­na­le Spit­zen­ver­tre­ter warn­te vor wei­te­ren Ver­zö­ge­run­gen. Es gehe um den von der Ver­fas­sung gebo­te­nen Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit, so Lands­berg. „Es kommt dabei auch nicht dar­auf an, wie vie­le Men­schen tat­säch­lich bereits zwei Imp­fun­gen erhal­ten haben.” Ein Vor­ge­hen nach dem Mot­to „Wir war­ten mal ab, bis die Mehr­heit der Bevöl­ke­rung ein Impf­an­ge­bot erhal­ten hat”, wäre nach den Wor­ten des Haupt­ge­schäfts­füh­rers ver­fas­sungs­recht­lich sehr problematisch.

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