Ukrai­ne: Inter­na­tio­na­les Son­der­tri­bu­nal für Kriegsverbrechen

Bundeswehr - Panzer - Marder - Schützenpanzer Foto: Schützenpanzer der Bundeswehr "Marder", Urheber: dts Nachrichtenagentur

Der ukrai­ni­sche Gene­ral­staats­an­walt Andrij Kos­tin for­dert ein inter­na­tio­na­les Son­der­tri­bu­nal für Kriegs­ver­bre­chen nach dem Modell der Nürn­ber­ger Prozesse.

„Die­ses Son­der­tri­bu­nal soll­te auf einem mul­ti­la­te­ra­len inter­na­tio­na­len Ver­trag beru­hen”, sag­te er den Zei­tun­gen der Fun­ke-Medi­en­grup­pe und der fran­zö­si­schen Zei­tung „Ouest-France”. Acht Län­der unter­stütz­ten dies bereits – auch mit Ver­tre­tern von Deutsch­land und Frank­reich sei man im Gespräch. Für ein der­ar­ti­ges Son­der­tri­bu­nal habe die Ukrai­ne bereits Unter­stüt­zung durch Reso­lu­tio­nen des EU-Par­la­ments und der Par­la­men­ta­ri­schen Ver­samm­lung der NATO. „Jetzt arbei­ten wir an der Zustim­mung durch die UN-Voll­ver­samm­lung”. Bei der Ver­fol­gung von Kriegs­ver­bre­chen in der Ukrai­ne ste­he die inter­na­tio­na­le Koor­di­nie­rung erst am Anfang, so Kos­tin. „Unser Ziel ist es, ein lega­les Ram­stein-For­mat zu bekom­men – ana­log zur inter­na­tio­na­len mili­tä­ri­schen Unterstützergruppe”.

Bis­lang gebe es nur ein „gemein­schaft­li­ches Ermitt­lungs­team”. Dem gehör­ten neben der Ukrai­ne die drei bal­ti­schen Staa­ten sowie Polen, die Slo­wa­kei und Rumä­ni­en Mit­glie­der an. Nur die­se sie­ben Län­der hät­ten Zugang zu einer gemein­schaft­li­chen Daten­ba­sis. Alle ande­ren Län­der ope­rier­ten im Rah­men ihrer natio­na­len Recht­spre­chung. „Die Aus­sa­gen von ukrai­ni­schen Flücht­lin­gen in Deutsch­land wer­den noch nicht auto­ma­tisch nach Kiew wei­ter­ge­lei­tet, obwohl dies wich­tig wäre”, so Kos­tin. Auf die Fra­ge, wel­che Bestra­fung er nach dem Krieg für den rus­si­schen Prä­si­den­ten Wla­di­mir Putin erwar­te, sag­te der ukrai­ni­sche Gene­ral­staats­an­walt: „Die Hoff­nung aller Ukrai­ner ist, dass Putin und die Füh­rung um ihn her­um für die began­ge­nen Kriegs­ver­bre­chen die Maxi­mal­stra­fe von lebens­läng­li­cher Haft erhalten”.

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