Dort­mund: Laden angeb­lich von 20 Flücht­lin­gen am Hbf gestürmt worden

Dortmund Hauptbahnhof - Empfangsgebäude Foto: Sicht auf den Dortmunder Hauptbahnhof (Empfangsgebäude)

Den Poli­zei­not­ruf wähl­te Mitt­woch­mor­gen ein stark alko­ho­li­sier­ter 42-Jäh­ri­ger und behaup­tet, dass ein Geschäft am Dort­mun­der Haupt­bahn­hof von min­des­tens 20 Per­so­nen gestürmt wurde.

Gegen 03:00 Uhr wähl­te der zuletzt in Reck­ling­hau­sen gemel­de­te Mann den Poli­zei­not­ruf. Am Tele­fon erklär­te der Mann, dass der 24h-Super­markt am Dort­mun­der Haupt­bahn­hof von zwan­zig aus­län­di­schen Per­so­nen gestürmt werde.

Dar­auf­hin bega­ben sich Ein­satz­kräf­te der Bun­des­po­li­zei zu dem Geschäft, in dem sich ledig­lich ein Mit­ar­bei­ter auf­hielt. Am Taxi­stand konn­te jedoch der Anru­fer loka­li­siert wer­den, wel­cher sich noch an einem dort befind­li­chen öffent­li­chen Tele­fon aufhielt.

Dar­auf­hin wur­de er fest­ge­nom­men und zur Wache gebracht. Dort ergab ein Atem­al­ko­hol­test, dass er mit 2,24 Pro­mil­le erheb­lich alko­ho­li­siert war. Gegen den bereits bes­tens poli­zei­be­kann­ten Mann wur­de ein Straf­ver­fah­ren wegen Miss­brauchs von Not­ru­fen eingeleitet.

Die Bun­des­po­li­zei macht in die­sem Zusam­men­hang dar­auf auf­merk­sam, dass der Miss­brauch des Not­rufs und die bös­wil­li­ge Alar­mie­rung von Poli­zei und Ret­tungs­diens­ten kein „Spaß” ist und auch nicht in die Kate­go­rie „Dum­mer-Jun­gen-Streich” fällt. Der bös­wil­li­ge Miss­brauch des Not­rufs ist nach § 145 StGB strafbar.

Eben­so kön­nen bei einer „bös­wil­li­gen” Alar­mie­rung des Poli­zei- und Feu­er­wehr­not­rufs dem Ver­ur­sa­cher die Kos­ten für den Ein­satz in Rech­nung gestellt wer­den. Neben der Straf­bar­keit und den dro­hen­den Kos­ten muss auch bedacht wer­den, dass wäh­rend die Ein­satz­kräf­te in einem bös­wil­li­gen Ein­satz sinn­los gebun­den sind, gege­be­nen­falls ande­re Per­so­nen unter Umstän­den län­ger auf die tat­säch­lich benö­tig­te Hil­fe war­ten müssen.

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