Den Polizeinotruf wählte Mittwochmorgen ein stark alkoholisierter 42-Jähriger und behauptet, dass ein Geschäft am Dortmunder Hauptbahnhof von mindestens 20 Personen gestürmt wurde.
Gegen 03:00 Uhr wählte der zuletzt in Recklinghausen gemeldete Mann den Polizeinotruf. Am Telefon erklärte der Mann, dass der 24h-Supermarkt am Dortmunder Hauptbahnhof von zwanzig ausländischen Personen gestürmt werde.
Daraufhin begaben sich Einsatzkräfte der Bundespolizei zu dem Geschäft, in dem sich lediglich ein Mitarbeiter aufhielt. Am Taxistand konnte jedoch der Anrufer lokalisiert werden, welcher sich noch an einem dort befindlichen öffentlichen Telefon aufhielt.
Daraufhin wurde er festgenommen und zur Wache gebracht. Dort ergab ein Atemalkoholtest, dass er mit 2,24 Promille erheblich alkoholisiert war. Gegen den bereits bestens polizeibekannten Mann wurde ein Strafverfahren wegen Missbrauchs von Notrufen eingeleitet.
Die Bundespolizei macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass der Missbrauch des Notrufs und die böswillige Alarmierung von Polizei und Rettungsdiensten kein „Spaß” ist und auch nicht in die Kategorie „Dummer-Jungen-Streich” fällt. Der böswillige Missbrauch des Notrufs ist nach § 145 StGB strafbar.
Ebenso können bei einer „böswilligen” Alarmierung des Polizei- und Feuerwehrnotrufs dem Verursacher die Kosten für den Einsatz in Rechnung gestellt werden. Neben der Strafbarkeit und den drohenden Kosten muss auch bedacht werden, dass während die Einsatzkräfte in einem böswilligen Einsatz sinnlos gebunden sind, gegebenenfalls andere Personen unter Umständen länger auf die tatsächlich benötigte Hilfe warten müssen.