Müns­ter: Kei­ne sofor­ti­ge Rück­kehr zum Präsenzunterricht

Schule - Pausenhof - Schulhof - Spielende Kinder - Gebäude - Schulgebäude Foto: Spielende Kinder auf einem Schulhof, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat einen Eil­an­trag abge­lehnt, mit dem Gym­na­si­as­ten die sofor­ti­ge Prä­senz­un­ter­richt-Rück­kehr errei­chen wollten.

Wäh­rend in der Pri­mar­stu­fe, den Abschluss­klas­sen der wei­ter­füh­ren­den all­ge­mein­bil­den­den Schu­len und der Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se der gym­na­sia­len Ober­stu­fe bereits seit dem 22. Febru­ar 2021 wie­der ein (ein­ge­schränk­ter) Prä­senz­un­ter­richt statt­fin­det, wer­den die übri­gen Schü­ler wei­ter­füh­ren­der Schu­len noch bis 14. März 2021 aus­schließ­lich auf Distanz unter­rich­tet. Ab Mon­tag, den 15. März 2021, sol­len auch sie in einen Prä­senz­un­ter­richt im Wech­sel­mo­dell zurück­keh­ren. Der Fünft­kläss­ler und die Siebt­kläss­le­rin aus Lüding­hau­sen hat­ten im Wesent­li­chen gel­tend gemacht, die Bevor­zu­gung von Schü­lern der Pri­mar­stu­fe und der Abschluss­jahr­gän­ge gegen­über den sons­ti­gen Schü­lern der wei­ter­füh­ren­den Schu­len ver­sto­ße gegen den all­ge­mei­nen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die­ser Argu­men­ta­ti­on ist das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt nicht gefolgt. Es sei nicht zu bean­stan­den, dass der Ver­ord­nungs­ge­ber zunächst für einen eng umgrenz­ten Zeit­raum an dem Ver­bot des Prä­senz­un­ter­richts für die wei­ter­füh­ren­den Schu­len mit Aus­nah­me der Abschluss­klas­sen als Schutz­maß­nah­me fest­hal­te, um eine schritt­wei­se Rück­kehr zum Prä­senz­un­ter­richt für alle Schü­ler zu ermög­li­chen. Die­ses Vor­ge­hen ent­spre­che auch der Ein­schät­zung des Robert Koch-Insti­tuts, das aus einer aktu­el­len Aus­wer­tung der vor­han­de­nen Daten- und Stu­di­en­la­ge die Emp­feh­lung ablei­te, die Wie­der­öff­nung von Schu­len im Kon­text der Inzi­denz in der Gesamt­be­völ­ke­rung gestuft und begin­nend bei den unte­ren Klas­sen­stu­fen vor­zu­neh­men, weil dort die gerings­ten Aus­wir­kun­gen auf das Infek­ti­ons­ge­sche­hen zu erwar­ten seien.

Auch ein Gleich­heits­ver­stoß bei der Bil­dung der Rei­hen­fol­ge für die Rück­kehr zum (teil­wei­sen) Prä­senz­un­ter­richt lie­ge vor­aus­sicht­lich nicht vor. Die Pri­vi­le­gie­rung der Pri­mar­stu­fen­schü­ler beru­he auf der nach­voll­zieh­ba­ren Erwä­gung des Ver­ord­nungs­ge­bers, dass gera­de die­se im Umgang mit dem digi­ta­len Ler­nen und den sons­ti­gen Metho­den im Ler­nen auf Distanz auf erheb­li­che Unter­stüt­zung ange­wie­sen sei­en, die vie­le Eltern nicht leis­ten könn­ten. Ihnen droh­ten daher in beson­de­rer Wei­se Bil­dungs­un­ge­rech­tig­kei­ten und nicht nach­hol­ba­re Ent­wick­lungs­ein­bu­ßen, je län­ger die Unter­sa­gung des Prä­senz­un­ter­richts andaue­re. Der bevor­zug­ten Beschu­lung der Abschluss­jahr­gän­ge im Prä­senz­un­ter­richt lie­ge die eben­falls nicht zu bean­stan­den­de Annah­me zugrun­de, dass die­sen Schü­lern, die bereits etwa ein Jahr pan­de­mie­be­dingt unter erschwer­ten Bedin­gun­gen ler­nen müss­ten, Bil­dungs­un­ge­rech­tig­kei­ten im Ver­gleich mit den Prü­fungs­jahr­gän­gen davor und danach droh­ten, mit denen sie sich anhand der Prü­fungs­er­geb­nis­se aber ihr wei­te­res Leben lang ver­glei­chen las­sen müss­ten. Zwar sei das Ler­nen auf Distanz auch für ande­re Schü­ler, gera­de auch der unte­ren Jahr­gän­ge der wei­ter­füh­ren­den Schu­len, eine erheb­li­che Belas­tung. Die Annah­me des Ver­ord­nungs­ge­bers, dass die­se mit digi­ta­len Lern­for­men des Distanz­un­ter­richts bes­ser umge­hen könn­ten als Grund­schü­ler, und dass der hier noch län­ge­re zeit­li­che Abstand zu den Abschluss­prü­fun­gen die Mög­lich­keit bie­te, ent­stan­de­ne Ungleich­hei­ten noch auf­zu­ho­len, erwei­se sich gleich­wohl als trag­fä­hi­ger sach­li­cher Differenzierungsgrund.

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