NRW: Minis­ter Lau­mann stellt wei­te­ren Impf­fahr­plan vor

Impfzentrum - Schutzimpfung gegen COVID-19 - Coronavirus - Die Johanniter - Mitarbeiter - Brandenburg Foto: Impfzentrum gegen das Coronavirus (Brandenburg), Urheber: dts Nachrichtenagentur

Gesund­heits­mi­nis­ter Karl-Josef Lau­mann hat den wei­te­ren Impf­fahr­plan für Nord­rhein-West­fa­len für die kom­men­den Wochen vorgestellt.

Ab Don­ners­tag, 6. Mai 2021, wer­den vie­le wei­te­re Per­so­nen­grup­pen ein Impf­an­ge­bot im Impf­zen­trum erhal­ten und einen Impf­ter­min ver­ein­ba­ren kön­nen. Damit ermög­licht Nord­rhein-West­fa­len nun regel­haft auch die Imp­fung einer gro­ßen Per­so­nen­grup­pe der Prio­ri­tät 3. Neben Kon­takt­per­so­nen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und Eltern von schwer erkrank­ten Min­der­jäh­ri­gen gehö­ren zu den nun Impf­be­rech­tig­ten auch Beschäf­tig­te im Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del und in Dro­ge­rie­märk­ten. Dar­über hin­aus erhal­ten Beschäf­tig­te an wei­ter­füh­ren­den Schu­len ein Impf­an­ge­bot, genau­so wie ein­zel­ne Per­so­nen­grup­pen der Justiz.

Die fol­gen­den Per­so­nen­grup­pen kön­nen ab Don­ners­tag, 6. Mai, 08:00 Uhr über die Ter­min­bu­chungs­por­ta­le der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen einen Impf­ter­min in einem Impf­zen­trum buchen. Die Ter­min­bu­chung ist online mög­lich über 116117.de sowie tele­fo­nisch über die zen­tra­le Ruf­num­mer 116 117.

Für alle Per­so­nen­grup­pen kommt mRNA-Impf­stoff zum Ein­satz – das heißt von BioNTech oder Moder­na. Eine Wahl des Impf­stoffs ist nicht möglich.

An fol­gen­de Per­so­nen­grup­pen rich­tet sich das Angebot:

  • Beschäf­tig­te im Ambu­lan­ten Sozia­len Dienst der Justiz
  • Beschäf­tig­te im Jus­tiz­voll­zug mit Gefangenenkontakten
  • Beschäf­tig­te im Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del und in Dro­ge­rie­märk­ten: Dazu zäh­len grund­sätz­lich alle im Ver­kauf Beschäf­tig­ten inkl. der Teil­zeit­be­schäf­tig­ten, Aus­zu­bil­den­den oder Minijobber
  • Beschäf­tig­te in den Ser­vice­be­rei­chen der Gerich­te und Jus­tiz­be­hör­den, Rich­te­rin­nen und Rich­ter sowie Staats­an­wäl­tin­nen und Staatsanwälte
  • Eltern von schwer erkrank­ten Min­der­jäh­ri­gen: Eltern von min­der­jäh­ri­gen Kin­dern mit einer Vor­er­kran­kung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Coro­na­ImpfV, die selbst nicht geimpft wer­den kön­nen, sind den Kon­takt­per­so­nen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen gleich­ge­stellt. Dem Impf­zen­trum ist eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung vor­zu­le­gen, die bestä­tigt, dass das Kind der Per­so­nen­grup­pe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Coro­na­ImpfV zuzu­ord­nen ist. Eine Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ist nicht nachzuweisen.
  • Gerichts­voll­zie­he­rin­nen und ‑voll­zie­her
  • Kon­takt­per­so­nen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und Schwan­ge­ren: Anspruchs­be­rech­tigt sind maxi­mal zwei Kon­takt­per­so­nen je schwan­ge­re Per­son bzw. je nicht in einer Ein­rich­tung befind­li­chen pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son (d.h. die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son muss zu Hau­se gepflegt wer­den). Als Nach­weis ist das vom MAGS bereit­ge­stell­te For­mu­lar zu ver­wen­den. Kon­takt­per­so­nen von Schwan­ge­ren haben dar­über hin­aus eine Kopie des Mut­ter­pas­ses vor­zu­le­gen. Kon­takt­per­so­nen von sich nicht in einer Ein­rich­tung befind­li­chen pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen haben eine Kopie des Nach­wei­ses der Pfle­ge­kas­se über den Pfle­ge­grad der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son vor­zu­le­gen. Die Kon­takt­per­so­nen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen müs­sen nicht als Pfle­ge­per­so­nen bei der Pfle­ge­kas­se benannt sein. Das Alter und die Art der gesund­heit­lich beding­ten Beein­träch­ti­gung der pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­son sind für die Impf­be­rech­ti­gung unerheblich
  • Leh­re­rin­nen und Leh­rer sowie wei­te­re Beschäf­tig­te an wei­ter­füh­ren­den Schulen

Der Nach­weis der Impf­be­rech­ti­gung muss bei den Berufs­grup­pen über eine Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung erfol­gen. Die­se ist zum Impf­ter­min im Impf­zen­trum mit­zu­brin­gen. Zudem ist das Arbeits­stät­ten­prin­zip auf­ge­ho­ben. Die oben genann­ten Per­so­nen­grup­pen kön­nen einen Ter­min in einem Impf­zen­trum ihrer Wahl vereinbaren.

Ab der zwei­ten Mai­hälf­te wird zudem auch für Beschäf­tig­te der Poli­zei, des Kata­stro­phen­schut­zes sowie der Berufs- und der Frei­wil­li­gen Feu­er­wehr die Mög­lich­keit zur Ter­min­bu­chung im Impf­zen­trum eröffnet.

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