NRW: Unter­sa­gung des Betriebs eines Klet­ter­parks rechtmäßig

FC Germania Köln-Mülheim 1911 - Verein - Sportanlage - Fußballplatz - Wuppertaler Straße - Köln-Mülheim/Buchheim Foto: Sicht auf das Fußballfeld des FC Germania Köln-Mülheims (Köln-Buchheim)

Eine Gemein­de in NRW hat den Betrieb eines Klet­ter­parks zu Recht auf Grund­la­ge des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes und der Coro­naSch­VO NRW untersagt.

Das hat die 26. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Düs­sel­dorf mit Beschluss vom heu­ti­gen Tag ent­schie­den und einen Eil­an­trag der Betrei­ber­ge­sell­schaft des Klet­ter­parks abgelehnt.

Zur Begrün­dung hat die Kam­mer aus­ge­führt: Es han­de­le sich um einen Frei­zeit­park, des­sen Betrieb nach der Coro­naSch­VO NRW unter­sagt sei, und nicht etwa um eine Sport­an­la­ge unter frei­em Him­mel, auf der Sport getrie­ben wer­den dür­fe. Ent­schei­dend sei hier­für, dass der Klet­ter­park vor­ran­gig, wenn nicht sogar aus­schließ­lich, unter Gesichts­punk­ten der Frei­zeit­ge­stal­tung auf­ge­sucht wer­de, wenn sei­ne Nut­zung auch gewis­se kör­per­li­che Anstren­gun­gen mit sich brin­ge oder Anfor­de­run­gen an die Geschick­lich­keit der Nut­zer stel­le. Dies bestä­ti­ge auch der Inter­net­auf­tritt der Antrag­stel­le­rin, der ein, vor allem auch auf Fami­li­en zuge­schnit­te­nes, Ange­bot nach Art eines typi­schen Frei­zeit­parks auf­lis­te. Auch wer­de mit dem Mot­to des Parks „Spaß für alle” sehr zutref­fend der Zweck der Nut­zung beschrie­ben. Die zahl­rei­chen Aben­teu­er-Ange­bo­te wie Todes­schleu­der oder Bana­na-Jump, hät­ten allen­falls höchst mit­tel­bar mit einer sport­li­chen Betä­ti­gung zu tun.

Das Ver­bot von Frei­zeit­parks, Indoor-Spiel­plät­zen und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen für Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten (drin­nen und drau­ßen) die­ne in nicht zu bean­stan­den­der Wei­se der Redu­zie­rung von Kon­tak­ten. Bei den genann­ten Ein­rich­tun­gen han­de­le es sich um sol­che, die typi­scher­wei­se gleich­zei­tig von einer Viel­zahl von Per­so­nen besucht wür­den und in denen die­se sich für eine nicht uner­heb­li­che Dau­er auf­hiel­ten. Dies begüns­ti­ge Infek­ti­ons­ri­si­ken, zumal sich der­zeit die bri­ti­sche Vari­an­te B 1.1.7 des Coro­na-Virus auch in NRW mas­siv aus­brei­te, bei der auch schon kür­ze­re Kon­tak­te zu einer Infek­ti­on füh­ren könnten.

Gegen den Beschluss kann Beschwer­de beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt für das Land Nord­rhein-West­fa­len in Müns­ter ein­ge­legt werden.

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