Unna: Aus­gangs­be­schrän­kung laut Ver­wal­tungs­ge­richt rechtswidrig

Justicia - Figur - Waage - Göttin der Gerechtigkeit - Justitia - Gericht Foto: Sicht auf Justitia, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Die vom Kreis Unna ver­häng­te Aus­gangs­be­schrän­kung ist rechts­wid­rig. Das hat die 2. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Gel­sen­kir­chen entschieden.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat damit dem Antrag eines Bür­gers aus Berg­ka­men statt­ge­ge­ben, der die auf­schie­ben­de Wir­kung sei­ner Kla­ge gegen die Aus­gangs­be­schrän­kung begehrt hatte.

Zweck der von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Fol­ge­ta­ges ange­ord­ne­ten Aus­gangs­be­schrän­kung ist die Ver­hin­de­rung von Neu­in­fi­zie­rung mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2. Der Antrag­stel­ler sah sich hier­durch in sei­nen Rech­ten ver­letzt, da die mit der Maß­nah­me ver­bun­de­ne Frei­heits­be­schrän­kung weder erfor­der­lich noch ange­mes­sen sei.

Das Gericht hat dem Antrag im vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren statt­ge­ge­ben. § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG sehe vor, dass Aus­gangs­be­schrän­kun­gen nur zuläs­sig sei­en, soweit auch bei Berück­sich­ti­gung aller bis­her getrof­fe­nen ande­ren Schutz­maß­nah­men eine wirk­sa­me Ein­däm­mung der Ver­brei­tung der Coro­na­vi­rus-Krank­heit-2019 (COVID-19) erheb­lich gefähr­det wäre. Das Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zung habe der Kreis Unna jedoch nicht dar­ge­legt. Maß­geb­lich war aus Sicht des Gerichts, dass bis zum Erlass der All­ge­mein­ver­fü­gung weder im Kreis­ge­biet noch lan­des­weit Kon­takt­be­schrän­kun­gen für den pri­va­ten Raum ange­ord­net waren.

Eine Aus­gangs­be­schrän­kung mit dem vor­nehm­li­chen Ziel, eine sol­che Kon­takt­be­schrän­kung im pri­va­ten Raum durch­zu­set­zen und kon­trol­lier­bar zu machen, kön­ne nach § 28a IfSG jedoch allen­falls dann ange­ord­net wer­den, wenn hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te dafür bestehen, dass die Kon­takt­be­schrän­kun­gen im pri­va­ten Raum nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Dies habe der Kreis weder aus eige­nen Beob­ach­tun­gen noch unter Ver­weis auf Erfah­rungs­be­rich­te aus ande­ren Kom­mu­nen dargelegt.

Die Kam­mer hat aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass aus der Anord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung der Kla­ge gegen die hier kon­kret in Rede ste­hen­de Aus­gangs­be­schrän­kung nicht geschlos­sen wer­den kann, Aus­gangs­be­schrän­kun­gen sei­en als Maß­nah­men zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung von COVID-19 gene­rell unzulässig.

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