Düsseldorf: Schließung einer Wasserskianlage rechtswidrig
Die von einer Gemeinde in NRW verfügte Schließung einer Wasserskianlage nach Maßgabe der CoronaSchVO ist rechtswidrig.
Die von einer Gemeinde in NRW verfügte Schließung einer Wasserskianlage nach Maßgabe der CoronaSchVO ist rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem Eilantrag gegen die erlassene Ausgangsbeschränkung stattgegeben.
Eine zeitlich unbefristete Quarantäneanordnung über die Dauer einer Inkubationszeit von 14 Tagen hinaus ist regelmäßig rechtswidrig.
Eine Gemeinde in NRW hat den Betrieb eines Kletterparks zu Recht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der CoronaSchVO NRW untersagt.