Müns­ter: Lang­zeit-Qua­ran­tä­ne regel­mä­ßig ist rechtswidrig

Schultor - Schloss - Kette - Schulhof - Schule - Türklinke - Türgriff - Schulgelände Foto: Abgeschlossenes Schultor, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Eine zeit­lich unbe­fris­te­te Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung über die Dau­er einer Inku­ba­ti­ons­zeit von 14 Tagen hin­aus ist regel­mä­ßig rechtswidrig.

Dies hat die 7. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Aachen mit Beschlüs­sen vom heu­ti­gen Tag ent­schie­den. In bei­den Fäl­len hat­ten sich Kin­der­gar­ten­kin­der mit Eil­an­trä­gen gegen Ord­nungs­ver­fü­gun­gen der Stadt Bad Müns­ter­ei­fel (7 L 213/21) bezie­hungs­wei­se der Stadt Mecher­nich (7 L 214/21) gewen­det, mit denen ihnen eine häus­li­che Qua­ran­tä­ne auf­ge­ge­ben wor­den war. Hin­ter­grund der Anord­nun­gen war, dass die Kin­der die­sel­be Kin­der­gar­ten­grup­pe besucht hat­ten wie ein posi­tiv auf COVID-19 getes­te­tes Kind.

Die Ord­nungs­be­hör­den hat­ten die Kin­der des­we­gen als „anste­ckungs­ver­däch­ti­ge Kon­takt­per­so­nen” ein­ge­stuft und ihre häus­li­che Abson­de­rung (= Qua­ran­tä­ne) ange­ord­net. Eine Auf­he­bung der Qua­ran­tä­ne soll­te frü­hes­tens 14 Tage nach dem ver­dachts­be­grün­den­den Kon­takt zu dem posi­tiv getes­te­ten Kind nach Vor­la­ge eines nega­ti­ven PCR-Tests erfol­gen kön­nen und auch in die­sem Fall nur dann, wenn „nach Wer­tung der Gesamt­um­stän­de” eine Wei­ter­ver­brei­tung der Krank­heit nicht mehr zu befürch­ten sei.

Die­se Anord­nun­gen hat die Kam­mer als rechts­wid­rig ein­ge­stuft und sie vor­läu­fig außer Kraft gesetzt. Zur Begrün­dung hat sie aus­ge­führt, ein Anste­ckungs­ver­dacht möge auf­grund des Besuchs der­sel­ben Kin­der­gar­ten­grup­pe zwar ursprüng­lich bestan­den haben. Auf der Grund­la­ge medi­zi­ni­scher Erkennt­nis­se sei davon aus­zu­ge­hen, dass die COVID-19-Erkran­kung eine Inku­ba­ti­ons­zeit von bis zu 14 Tagen auf­wei­se. In die­sem Zeit­raum kön­ne daher regel­mä­ßig ein Anste­ckungs­ver­dacht bei Kon­takt­per­so­nen ange­nom­men wer­den. Das Robert-Koch-Insti­tut emp­feh­le vor die­sem Hin­ter­grund die Anord­nung einer Qua­ran­tä­ne für 14 Tage.

In den nun­mehr ent­schie­de­nen Fäl­len hät­ten die Ord­nungs­be­hör­den nicht dar­ge­legt, war­um ent­ge­gen die­sen wis­sen­schaft­li­chen Emp­feh­lun­gen die Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nun­gen unbe­fris­tet ergan­gen sei­en und offen­bar über eine Inku­ba­ti­ons­zeit von 14 Tagen hin­aus ein Anste­ckungs­ver­dacht zugrun­de gelegt wer­de. Die unbe­fris­te­ten Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nun­gen sei­en daher bereits unzu­rei­chend begrün­det und mit dem nebu­lö­sen Ver­weis auf die „Wer­tung der Gesamt­um­stän­de” als Vor­aus­set­zung für ihre Auf­he­bung über­dies nicht hin­rei­chend bestimmt. So sei die Auf­he­bung der Qua­ran­tä­ne in das Belie­ben der Behör­de gestellt. Das jedoch sei unzulässig.

Unge­ach­tet des­sen erwei­se sich die Fort­gel­tung der Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung jeden­falls nun­mehr als unver­hält­nis­mä­ßig. Denn seit dem ver­dachts­be­grün­den­den Kon­takt sei­en inzwi­schen 25 Tage ver­gan­gen. Von einem Anste­ckungs­ver­dacht kön­ne daher jetzt nicht mehr aus­ge­gan­gen wer­den. Ange­sichts des­sen dür­fe auch die Vor­la­ge eines nega­ti­ven PCR-Tests für eine Been­di­gung der Qua­ran­tä­ne nicht mehr gefor­dert werden.

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