Arns­berg: Ver­wal­tungs­ge­richt kippt nächt­li­che Ausgangsbeschränkung

Justicia - Figur - Waage - Göttin der Gerechtigkeit - Justitia - Gericht Foto: Sicht auf Justitia, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Arns­berg hat in einem Eil­an­trag gegen die erlas­se­ne Aus­gangs­be­schrän­kung stattgegeben.

Zur Begrün­dung führt die mit drei Rich­tern besetz­te Kam­mer aus, es bestün­den ernst­li­che Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit der Rege­lung. Zwar ver­fol­ge die Aus­gangs­be­schrän­kung ange­sichts der dro­hen­den Über­las­tung des Gesund­heits­we­sens im Mär­ki­schen Kreis (bei einer aktu­el­len 7‑Ta­ges-Inzi­denz von über 200) einen legi­ti­men Zweck und stel­le auch grund­sätz­lich ein geeig­ne­tes Mit­tel zur Pan­de­mie­be­kämp­fung durch Kon­takt­re­du­zie­rung dar.

Aller­dings stel­le das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz in sei­ner der­zei­ti­gen Fas­sung für die Anord­nung von Aus­gangs­be­schrän­kun­gen hohe Anfor­de­run­gen. Danach sei­en sol­che nur zuläs­sig, sofern ansons­ten – auch bei Berück­sich­ti­gung aller bis­her getrof­fe­nen ande­ren Schutz­maß­nah­men – eine wirk­sa­me Ein­däm­mung des Infek­ti­ons­ge­sche­hens „erheb­lich” gefähr­det wäre. Das aller­dings habe der Mär­ki­sche Kreis in sei­ner All­ge­mein­ver­fü­gung nicht hin­rei­chend dar­ge­legt. Es spre­che viel­mehr Vie­les für eine nur sehr begrenz­te Wir­kung der Aus­gangs­be­schrän­kung. Ohne­hin sei­en pri­va­te Kon­tak­te im Kreis­ge­biet bereits zuvor sowohl im öffent­li­chen wie im pri­va­ten Raum stark ein­ge­schränkt worden.

Da nach Ein­schät­zung des Robert-Koch-Insti­tuts zudem zahl­rei­che Aus­brü­che in Pri­vat­haus­hal­ten, Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen und zuneh­mend auch in Schu­len sowie dem beruf­li­chen Umfeld statt­fän­den, habe der Kreis begrün­den müs­sen, war­um gera­de pri­va­te Kon­tak­te zur Nacht­zeit im Kreis­ge­biet einen ins Gewicht fal­len­den Anteil am gesam­ten Infek­ti­ons­ge­sche­hen haben sol­len. Dar­an feh­le es jedoch. Ein ent­schei­den­der Ein­fluss (bloß) nächt­li­cher Aus­gangs­be­schrän­kun­gen sei auch nicht offen­kun­dig. Stu­di­en kämen zu ganz unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen. Schließ­lich sei die Annah­me des Krei­ses, die nächt­li­che Aus­gangs­be­schrän­kung erleich­te­re Kon­trol­len, ange­sichts der Viel­zahl und Reich­wei­te der in der Ver­fü­gung gere­gel­ten Aus­nah­men zweifelhaft.

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