Whist­le­b­lower: Gesetz­ent­wurf zum Schutz fertiggestellt

Tastatur - Hände - Finger - Notebook - Laptop - Tasten Foto: Sicht auf eine Tastatur, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um hat den Ent­wurf für ein Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz fer­tig gestellt und zur Abstim­mung an die ande­ren Res­sorts versandt.

Damit sol­len Whist­le­b­lower geschützt wer­den, berich­tet die „Süd­deut­sche Zei­tung” (Mon­tag­aus­ga­be). Mit dem neu­en Gesetz sol­le „der bis­lang lücken­haf­te und unzu­rei­chen­de Schutz hin­weis­ge­ben­der Per­so­nen” aus­ge­baut wer­den, heißt es wört­lich in dem Ent­wurf. Whist­le­b­lower wür­den „einen wich­ti­gen Bei­trag zur Auf­de­ckung und Ahn­dung von Miss­stän­den” leis­ten. Trotz­dem habe es immer wie­der Fäl­le gege­ben, in denen sie „infol­ge einer Mel­dung oder Offen­le­gung von Miss­stän­den benach­tei­ligt wurden”.

Ziel des Geset­zes sei es des­halb, der­ar­ti­ge Benach­tei­li­gun­gen „aus­zu­schlie­ßen” und Hin­weis­ge­bern Rechts­si­cher­heit zu geben. Des­halb heißt es in Para­graf 35 von Lam­b­rechts Gesetz­ent­wurf: „Gegen hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen gerich­te­te Repres­sa­li­en sind ver­bo­ten. Das gilt auch für die Andro­hung und den Ver­such, Repres­sa­li­en aus­zu­üben.” Dabei soll eine Beweis­last­um­kehr gel­ten. Das heißt zum Bei­spiel, dass Arbeit­ge­ber nach­wei­sen müs­sen, dass eine Kün­di­gung nichts mit der Auf­de­ckung von Miss­stän­den zu tun hat.

Die neu­en Regeln sol­len nicht nur für Ange­stell­te, son­dern auch für Beam­te gel­ten. Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass zwei Mel­de­we­ge für Hin­weis­ge­ber ein­ge­rich­tet wer­den, „die gleich­wer­tig neben­ein­an­der­ste­hen und zwi­schen denen hin­weis­ge­ben­de Per­so­nen frei wäh­len kön­nen”. Dies soll zum einen ein inter­ner Mel­de­ka­nal inner­halb des Unter­neh­mens oder der Behör­de sein, zum ande­ren ein exter­ner Mel­de­ka­nal, der bei einer unab­hän­gi­gen Stel­le ein­ge­rich­tet wer­den muss.

Die exter­ne Mel­de­stel­le des Bun­des soll des­halb beim Daten­schutz­be­auf­trag­ten ange­sie­delt wer­den. Bei Ver­stö­ßen gegen Buch­füh­rungs­re­geln, Aktio­närs­rech­te und ähn­li­ches soll die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht die exter­ne Mel­de­stel­le wer­den. Hin­weis­ge­ber, die nicht die­se Mel­de­we­ge nut­zen, son­dern an die Öffent­lich­keit gehen, sol­len nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen vor Kon­se­quen­zen geschützt wer­den. Etwa dann, wenn sie „hin­rei­chen­den Grund zu der Annah­me hat­ten”, dass der von ihnen öffent­lich gemach­te Miss­stand „eine unmit­tel­ba­re oder offen­kun­di­ge Gefähr­dung des öffent­li­chen Inter­es­ses dar­stel­len kann”.

Mit ihrem Gesetz­ent­wurf setzt Lam­brecht eine Richt­li­nie der Euro­päi­schen Uni­on in deut­sches Recht um. In einem wich­ti­gen Punkt geht sie jedoch dar­über hin­aus. Der Anwen­dungs­be­reich der EU-Richt­li­nie ist auf das Uni­ons­recht beschränkt, die Richt­li­nie schützt also nur die Hin­weis­ge­ber, die Ver­stö­ße gegen EU-Recht anpran­gern. Das bedeu­tet zum Bei­spiel: Wer ein Daten­leck mel­det, wäre geschützt – wer Schmier­geld­zah­lun­gen auf­deckt, aber nicht. Des­halb bezieht sich der Gesetz­ent­wurf des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums nicht nur auf Ver­stö­ße gegen euro­päi­sches Recht, son­dern auch auf Ver­stö­ße gegen deut­sches Recht.

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