BayVGH: Schuh­ge­schäf­te in Bay­ern dür­fen nun wie­der öffnen

Schuh­ge­schäf­te in Bay­ern dür­fen auch bei einer Sie­ben-Tage-Inzi­denz von über 100 öffnen.

Das geht aus einem Beschluss des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs her­vor, der am Don­ners­tag ver­öf­fent­licht wur­den. Dem­nach zäh­len Schuh­ge­schäf­te zu den für die täg­li­che Ver­sor­gung „unver­zicht­ba­ren Ladengeschäften”.

Zur Begrün­dung ver­wies das Gericht dar­auf, dass Schuh­ge­schäf­te für die Ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung eine ver­gleich­bar gewich­ti­ge Bedeu­tung hät­ten, wie zum Bei­spiel Buch­hand­lun­gen, Geschäf­te für Baby­be­darf, Bau- und Gar­ten­märk­te, Blu­men­lä­den oder Ver­si­che­rungs­bü­ros, die nach der gel­ten­den Rege­lung aus­drück­lich geöff­net sein dür­fen. Gegen den Beschluss gibt es kei­ne Rechtsmittel.

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