Schuhgeschäfte in Bayern dürfen auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 öffnen.
Das geht aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor, der am Donnerstag veröffentlicht wurden. Demnach zählen Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung „unverzichtbaren Ladengeschäften”.
Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie zum Beispiel Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros, die nach der geltenden Regelung ausdrücklich geöffnet sein dürfen. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.