Poli­tik: Bun­des­tag bringt Teil­ab­schaf­fung des Soli auf den Weg

Solidaritätszuschlag - Einkommenssteuer - Soli - Steuererklärung Foto: Sicht auf den Solidaritätszuschlag, Urheber: dts Nachricht

Der Bun­des­tag hat die Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags für den Groß­teil der Bun­des­bür­ger auf den Weg gebracht.

369 Abge­ord­ne­te stimm­ten am Don­ners­tag in nament­li­cher Abstim­mung für den Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung. 278 stimm­ten dage­gen, drei Par­la­men­ta­ri­er ent­hiel­ten sich.

In einem ers­ten Schritt sol­len laut Gesetz ab 2021 rund 90 Pro­zent der Zah­ler von Lohn­steu­er und ver­an­lag­ter Ein­kom­men­steu­er durch Anhe­bung der Soli-Frei­gren­zen voll­stän­dig ent­las­tet wer­den. Men­schen mit höhe­rem Ein­kom­men sol­len eben­falls, aller­dings bei stei­gen­den Ein­kom­men mit abneh­men­der Wir­kung, ent­las­tet wer­den. Das Ent­las­tungs­vo­lu­men soll zunächst 9,8 Mil­li­ar­den Euro betra­gen und 2022 auf 11,2 Mil­li­ar­den Euro steigen.

Bei dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag han­delt es sich um eine Ergän­zungs­ab­ga­be zur Ein­kom­men­steu­er und Kör­per­schaft­steu­er. Er war 1991 zunächst befris­tet auf ein Jahr auf den Weg gebracht wor­den. 1995 wur­de der Zuschlag dann unbe­fris­tet zur Finan­zie­rung der Kos­ten der deut­schen Ein­heit eingeführt.

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