EuGH: Kopf­tuch­ver­bot am Arbeits­platz manch­mal zulässig

Frauen - Kopftuch - Kopftuchträgerinnen - Säulen - Glas Foto: Frauen mit Kopftuch, Urheber: dts Nachrichtenagentur

In der Euro­päi­schen Uni­on dür­fen Arbeit­ge­ber ihren Mit­ar­bei­tern unter bestimm­ten Umstän­den das Tra­gen von Kopf­tü­chern verbieten.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof urteil­te am Don­ners­tag, dass das Ver­bot des Tra­gens der sicht­ba­ren Aus­drucks­form „poli­ti­scher, welt­an­schau­li­cher oder reli­giö­ser Über­zeu­gun­gen” gerecht­fer­tigt sei. Maß­geb­lich sei hier das Bedürf­nis des Arbeit­ge­bers, Neu­tra­li­tät zu ver­mit­teln oder sozia­le Kon­flik­te zu vermeiden.

Eine sol­che Regel stel­le kei­ne unmit­tel­ba­re Dis­kri­mi­nie­rung dar, „da sie unter­schieds­los für jede Bekun­dung sol­cher Über­zeu­gun­gen gilt und alle Arbeit­neh­mer des Unter­neh­mens gleich­be­han­delt, indem ihnen all­ge­mein und undif­fe­ren­ziert vor­ge­schrie­ben wird, sich neu­tral zu klei­den, was das Tra­gen sol­cher Zei­chen aus­schließt”, so das Gericht (AZ C‑804/18, C‑341/19).

Unter ande­rem hat­te eine mus­li­mi­sche Mit­ar­bei­te­rin einer über­kon­fes­sio­nel­len Kin­der­ta­ges­stät­te gegen meh­re­re Abmah­nun­gen geklagt, die sie für das Tra­gen ihres Kopf­tuchs erhal­ten hat­te. Das Arbeits­ge­richt Ham­burg hat­te den EuGH zu einer euro­pa­recht­li­chen Klä­rung der Fra­ge angerufen.

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