Staats­tro­ja­ner: Am Don­ners­tag soll es beschlos­sen werden

Tastatur - Hände - Finger - Notebook - Laptop - Tasten Foto: Sicht auf eine Tastatur, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Nach mehr­ma­li­ger Ver­schie­bung soll das neue Bun­des­po­li­zei­ge­setz im Bun­des­tag mit den Stim­men von Uni­on und SPD ver­ab­schie­det werden.

Es sieht im Kern die Über­wa­chung lau­fen­der digi­ta­ler Kom­mu­ni­ka­ti­on wie etwa SMS oder E‑Mails an der Quel­le mit Hil­fe eines Staats­tro­ja­ners (Quel­len-TKÜ) vor, schließt aber auch eine umfas­sen­de­re Online-Durch­su­chung von IT-Gerä­ten nicht aus und soll ana­log für ande­re Sicher­heits­be­hör­den wie den Ver­fas­sungs­schutz gelten.

Der innen­po­li­ti­sche Spre­cher der FDP-Bun­des­tags­frak­ti­on, Kon­stan­tin Kuh­le, sag­te dem „Redak­ti­ons­netz­werk Deutsch­land”: „Die Ein­füh­rung der Quel­len-Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung für Bun­des­po­li­zei und Ver­fas­sungs­schutz ist ein Gene­ral­an­griff auf die Bür­ger­rech­te und die IT-Sicher­heit”. Der Umgang mit Sicher­heits­lü­cken sei­en „völ­lig unge­klär­te” und bräch­ten allen Bür­gern Nach­tei­le, die digi­tal kom­mu­ni­zie­ren. Außer­dem wür­den mit dem aktu­el­len Geset­zes­pa­ket der Gro­ßen Koali­ti­on die Befug­nis­se von Nach­rich­ten­diens­ten, Poli­zei und Straf­ver­fol­gung „bis zur Unkennt­lich­keit mit­ein­an­der ver­mischt”, sag­te der FDP-Poli­ti­ker und beklag­te „orga­ni­sier­te Verantwortungslosigkeit”.

Die innen­po­li­ti­sche Spre­che­rin der Grü­nen-Bun­des­tags­frak­ti­on, Ire­ne Miha­lic, sag­te dem RND: „Die Bun­des­po­li­zei hät­te nach über 27 Jah­ren drin­gend eine moder­ne und rechts­si­che­re Arbeits­grund­la­ge gebraucht. Der jetzt nach lan­gem Rin­gen erziel­te For­mel­kom­pro­miss der Koali­ti­on ist nicht mehr als ein Not­na­gel, mit dem man sich offen­bar in die nächs­te Wahl­pe­ri­ode ret­ten möch­te”. Sie nann­te es „völ­lig unver­ständ­lich, war­um die Quel­len-TKÜ in die­ser Form in das Gesetz gelangt ist, obwohl gegen die Maß­nah­me in ande­ren Geset­zen beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt geklagt wird”. Die Koali­ti­on wäre gut bera­ten gewe­sen, hier das Urteil aus Karls­ru­he abzuwarten.

Der Ent­wurf des Bun­des­po­li­zei­ge­set­zes beinhal­tet, dass die Bun­des­po­li­zei „die Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on einer Per­son über­wa­chen und auf­zeich­nen” darf, wenn „dies zur Abwehr einer drin­gen­den Gefahr für den Bestand oder die Sicher­heit des Bun­des oder eines Lan­des oder für Leib, Leben oder Frei­heit einer Per­son oder Sachen von bedeu­ten­dem Wert, deren Erhal­tung im öffent­li­chen Inter­es­se liegt, gebo­ten ist” – oder „bestimm­te Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie inner­halb eines über­seh­ba­ren Zeit­raums eine (…) Straf­tat bege­hen wird, die eine nicht uner­heb­li­che Schä­di­gung der genann­ten Rechts­gü­ter erwar­ten lässt.

Die Maß­nah­me darf auch durch­ge­führt wer­den, wenn ande­re Per­so­nen unver­meid­bar betrof­fen wer­den”. Dabei wer­den unter ande­rem Straf­ta­ten „im Zusam­men­hang mit lebens­ge­fähr­den­den Schleu­sun­gen oder Men­schen­han­del” als Grund genannt. Es soll sicher­ge­stellt sein, „dass aus­schließ­lich lau­fen­de Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on über­wacht und auf­ge­zeich­net wird”. Gespei­cher­te Inhal­te sol­len jedoch eben­falls auf­ge­zeich­net wer­den dür­fen, „wenn sie auch wäh­rend des lau­fen­den Über­tra­gungs­vor­gangs im öffent­li­chen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz in ver­schlüs­sel­ter Form hät­ten über­wacht und auf­ge­zeich­net wer­den können”.

Die Maß­nah­men müss­ten vom Prä­si­den­ten der Bun­des­po­li­zei oder einem Ver­tre­ter geneh­migt und von einem Gericht ange­ord­net wer­den. Bei Gefahr im Ver­zug könn­te dies der Bun­des­po­li­zei­prä­si­dent auch selbst tun. Dann müss­te die Ent­schei­dung bin­nen drei Tagen durch ein Gericht bestä­tigt wer­den. Die Über­wa­chung soll maxi­mal drei Mona­te dau­ern, kann aber um drei wei­te­re Mona­te ver­län­gert wer­den. Die Daten sind nach spä­tes­tens sechs Mona­ten zu löschen.

Soll­ten „allein Erkennt­nis­se aus dem Kern­be­reich pri­va­ter Lebens­ge­stal­tung erlangt” wer­den, gilt die Über­wa­chung als unzu­läs­sig. Das Gesetz ver­pflich­tet alle Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men, „die zur Aus­kunfts­er­tei­lung erfor­der­li­chen Daten auf dem von der Bun­des­po­li­zei bestimm­ten Weg unver­züg­lich zu über­mit­teln”. Das eben­falls am Don­ners­tag zur Abstim­mung ste­hen­de neue Ver­fas­sungs­schutz­recht sieht eine ähn­li­che Rege­lung vor.

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