Düs­sel­dorf: Kei­ne Laser-Tat­too­ent­fer­nung durch Heilpraktiker

Verwaltungsgericht Düsseldorf - Verwaltungsgerichtbarkeit - Bastionstraße - Düsseldorf Foto: Verwaltungsgericht Düsseldorf auf der Bastionstraße (Düsseldorf)

Die Ent­fer­nung von Tat­toos in Form einer Laser­be­hand­lung darf nicht mehr von Heil­prak­ti­kern, son­dern nur noch von Ärz­ten, vor­ge­nom­men werden.

Das hat die 7. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts Düs­sel­dorf mit den Betei­lig­ten heu­te zuge­stell­tem Beschluss vom 11. März 2021 ent­schie­den und den Eil­an­trag eines Unter­neh­mens abge­lehnt, das ent­spre­chen­de Behand­lun­gen vor­erst wei­ter anbie­ten wollte.

Zur Begrün­dung hat die Kam­mer aus­ge­führt: Nach der seit dem 31. Dezem­ber 2020 gel­ten­den Vor­schrift des § 5 Abs. 2 der Ver­ord­nung zum Schutz vor schäd­li­chen Wir­kun­gen nich­tio­ni­sie­ren­der Strah­lung bei der Anwen­dung am Men­schen (NiSV) dür­fe die Behand­lung von Gefäß­ver­än­de­run­gen und von pig­men­tier­ten Haut­ver­än­de­run­gen, die Ent­fer­nung von Täto­wie­run­gen oder Per­ma­nent-Make-up nur noch von appro­bier­ten Ärz­ten mit ent­spre­chen­der ärzt­li­cher Wei­ter­bil­dung oder Fort­bil­dung aus­ge­übt wer­den. Über Mit­ar­bei­ter die­ser Qua­li­fi­ka­ti­on ver­fü­ge die Antrag­stel­le­rin nicht. Sie habe kei­nen Anspruch dar­auf, die ent­spre­chen­den Behand­lun­gen wei­ter­hin durch die von ihr bis­lang hier­zu ein­ge­setz­ten Heil­prak­ti­ker durch­füh­ren zu las­sen. Einen sol­chen Anspruch kön­ne sie ins­be­son­de­re nicht aus dem Grund­recht der Berufs­frei­heit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder dem Recht auf den ein­ge­rich­te­ten und aus­ge­üb­ten Gewer­be­be­trieb nach Art. 14 GG her­lei­ten. Der „Ärz­te­vor­be­halt” nach § 5 Abs. 2 NiSV sei wirk­sam und ins­be­son­de­re mit höher­ran­gi­gem Recht vereinbar.

Der Ein­griff in das Recht der Berufs­wahl­frei­heit der Antrag­stel­le­rin sei aus Grün­den des Gemein­wohls gerecht­fer­tigt. Der Ärz­te­vor­be­halt die­ne ange­sichts des Gefähr­dungs­po­ten­zi­als bei der Anwen­dung von Lasern und ande­ren opti­schen Strah­lungs­quel­len an der mensch­li­chen Haut dem Gesund­heits­schutz der Bevöl­ke­rung und der Ent­las­tung des Gesund­heits­we­sens durch die Ver­mei­dung von Fehl­be­hand­lun­gen und schäd­li­chen Neben­wir­kun­gen. Das Inter­es­se der Antrag­stel­le­rin an der Fort­füh­rung ihres gewerb­li­chen Ange­bots durch nicht ent­spre­chend kun­di­ge Anwen­der sei dem­ge­gen­über ein­deu­tig weni­ger gewichtig.

Zwar kön­ne die Antrag­stel­le­rin ihre beab­sich­tig­te beruf­li­che Betä­ti­gung nur wei­ter­füh­ren, wenn sie den nun gel­ten­den Fach­kun­de­an­for­de­run­gen genü­gen­des Per­so­nal ein­stel­le. Dass appro­bier­te Ärz­te mit ent­spre­chen­der ärzt­li­cher Wei­ter­bil­dung oder Fort­bil­dung sicher­lich höhe­re Gehalts­vor­stel­lun­gen an die Antrag­stel­le­rin her­an­tra­gen wür­den als die bis­lang in die­sem Bereich von ihr ein­ge­setz­ten Heil­prak­ti­ker, lie­ge auf der Hand. Die­se wirt­schaft­li­che Belas­tung sei aber durch die Kun­den refi­nan­zier­bar, da die betref­fen­den Behand­lun­gen ins­ge­samt auf dem Markt nur noch von gleich qua­li­fi­zier­ten Per­so­nen erbracht wer­den dürften.

Zudem sei zu berück­sich­ti­gen, dass der Ver­ord­nungs­ge­ber zeit­lich wei­te Über­gangs­re­ge­lun­gen geschaf­fen habe. Die bereits am 29. Novem­ber 2018 erlas­se­ne Vor­schrift sei erst gut zwei Jah­re spä­ter, am 31. Dezem­ber 2020, in Kraft getre­ten. Der Antrag­stel­le­rin und der gesam­ten Bran­che sei damit hin­rei­chend Zeit geblie­ben, sich auf die Ände­rung der Rechts­la­ge einzustellen.

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