Im Einklang mit den vorsichtigen Lockerungen bewegt sich auch der Dienstbetrieb der Gerichte wieder schrittweise in Richtung Regelbetrieb.
Dabei genießt der Gesundheitsschutz weiter höchste Priorität. Insbesondere ist auf folgendes hinzuweisen:
Die in den Gebäuden bestehende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) bleibt aufrechterhalten; ebenso ist der allgemeine Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Meter zu wahren. Die Öffnungs- und Publikumszeiten sowie die grundsätzliche Notwendigkeit einer vorherigen Terminsvereinbarung – ausgenommen Eilfälle, zum Beispiel in der Rechtsantragsstelle – bleiben ebenfalls vorerst unverändert.
Vorbehaltlich der richterlichen/rechtspflegerischen Unabhängigkeit soll der Sitzungsbetrieb wieder soweit wie möglich in einen Regelbetrieb zurückgeführt werden. Der Infektionsschutz wird auch bei Sitzungen weiterhin gewährleistet – zum Beispiel durch Abstandsregeln, Lüftungskonzept, Entzerrung von Sitzungszeiten. Angesichts der Regelungen zur betrieblichen Kontaktreduzierung nach Maßgabe der SARS-CoV-2-ArbSchV können, soweit es den jeweiligen Entscheidern angezeigt erscheint, die hierfür bestehenden Möglichkeiten – zum Beispiel Durchführung von Gerichtsverhandlungen mittels Videotechnik, schriftliche Verfahren weiter genutzt werden. Die Hinweise an die Gerichtsbesucher im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, die jeweils mit einer Ladung zum Termin versandt werden, werden entsprechend aktualisiert.