Köln: Gerich­te fah­ren den Dienst­be­trieb lang­sam wie­der hoch

Justicia - Figur - Waage - Göttin der Gerechtigkeit - Justitia - Gericht Foto: Sicht auf Justitia, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Im Ein­klang mit den vor­sich­ti­gen Locke­run­gen bewegt sich auch der Dienst­be­trieb der Gerich­te wie­der schritt­wei­se in Rich­tung Regelbetrieb.

Dabei genießt der Gesund­heits­schutz wei­ter höchs­te Prio­ri­tät. Ins­be­son­de­re ist auf fol­gen­des hinzuweisen:

Die in den Gebäu­den bestehen­de Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Gesichts­mas­ke (Mund-Nase-Schutz) bleibt auf­recht­erhal­ten; eben­so ist der all­ge­mei­ne Sicher­heits­ab­stand von min­des­tens 1,5 Meter zu wah­ren. Die Öff­nungs- und Publi­kums­zei­ten sowie die grund­sätz­li­che Not­wen­dig­keit einer vor­he­ri­gen Ter­mins­ver­ein­ba­rung – aus­ge­nom­men Eil­fäl­le, zum Bei­spiel  in der Rechts­an­trags­stel­le – blei­ben eben­falls vor­erst unverändert.

Vor­be­halt­lich der richterlichen/rechtspflegerischen Unab­hän­gig­keit soll der Sit­zungs­be­trieb wie­der soweit wie mög­lich in einen Regel­be­trieb zurück­ge­führt wer­den. Der Infek­ti­ons­schutz wird auch bei Sit­zun­gen wei­ter­hin gewähr­leis­tet – zum Bei­spiel durch Abstands­re­geln, Lüf­tungs­kon­zept, Ent­zer­rung von Sit­zungs­zei­ten. Ange­sichts der Rege­lun­gen zur betrieb­li­chen Kon­takt­re­du­zie­rung nach Maß­ga­be der SARS-CoV-2-ArbSchV kön­nen, soweit es den jewei­li­gen Ent­schei­dern ange­zeigt erscheint, die hier­für bestehen­den Mög­lich­kei­ten – zum Bei­spiel Durch­füh­rung von Gerichts­ver­hand­lun­gen mit­tels Video­tech­nik, schrift­li­che Ver­fah­ren wei­ter genutzt wer­den. Die Hin­wei­se an die Gerichts­be­su­cher im Zusam­men­hang mit der Coro­na-Pan­de­mie, die jeweils mit einer Ladung zum Ter­min ver­sandt wer­den, wer­den ent­spre­chend aktualisiert.

Anmer­kun­gen zum Bei­trag? Hin­weis an die Redak­ti­on sen­den.