Köln: Mit­glieds­bei­trä­ge an aus­bil­den­de Musik­ver­ei­ne absetzbar

Schulflur - Stühle - Schule - Treppen - Tür Foto: Sicht auf Stühle in einem Flur einer Schule, Urheber: dts Nachrichtenagentur

Gemein­nüt­zi­ge Musik­ver­ei­ne dür­fen auch für gezahl­te Mit­glieds­bei­trä­ge Spen­den­be­schei­ni­gun­gen ausstellen.

Dies hat der 10. Senat des Finanz­ge­richts Köln mit sei­nem heu­te ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 25.02.2021 ent­schie­den (10 K 1622/18).

Der Klä­ger ist ein gemein­nüt­zi­ger Musik­ver­ein. Er unter­hält neben sei­nem Orches­ter­be­trieb eine Blä­ser­klas­se an einer Schu­le und ein Nach­wuchs­or­ches­ter zur musi­ka­li­schen Jugend­ar­beit. Der Ver­ein bil­det Musi­ker im Bereich der Blas­mu­sik und des Diri­gats aus. Mit­glie­der des Ver­eins sind über­wie­gend Frei­zeit­mu­si­ker sowie ver­ein­zelt Musik­stu­den­ten und Berufs­mu­si­ker. Zudem gibt es inak­ti­ve För­der­mit­glie­der, die nicht am Musik­be­trieb teilnehmen.

Das Finanz­amt unter­sag­te dem Ver­ein, Spen­den­be­schei­ni­gun­gen über die Mit­glieds­bei­trä­ge aus­zu­stel­len. Die Ver­eins­tä­tig­keit die­ne auch der Frei­zeit­ge­stal­tung der Mit­glie­der. Dies schlie­ße den Spen­den­ab­zug für Mit­glieds­bei­trä­ge nach § 10 b Abs. 1 S. 8 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes aus.

Mit sei­ner hier­ge­gen gerich­te­ten Kla­ge begehr­te der Ver­ein die Fest­stel­lung, dass er berech­tigt sei, Spen­den­be­schei­ni­gun­gen auch über geleis­te­te Mit­glieds­bei­trä­ge auszustellen.

Das Finanz­ge­richt Köln gab der Kla­ge statt. Die Tätig­keit des Ver­eins auf dem Gebiet der musi­ka­li­schen Aus­bil­dung sei nicht ledig­lich von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung. Der Gesetz­ge­ber habe mit dem Gesetz zur wei­te­ren Stär­kung des bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments vom 10.10.2007 (Bun­des­ge­setz­blatt – BGBl. – 2007 I S. 2332) ab dem Jahr 2007 die in gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­nen „zivil­ge­sell­schaft­lich orga­ni­sier­te Mit­mensch­lich­keit“ durch den Abbau von Büro­kra­tie­hemm­nis­sen för­dern wol­len. Die­se För­de­rung umfas­se aus­drück­lich auch einen ver­bes­ser­ten Son­der­aus­ga­ben­ab­zug bei der Ein­kom­men­steu­er für Mit­glieds­bei­trä­ge an Kul­tur­ver­ei­ne. Die von dem Musik­ver­ein durch­ge­führ­te musi­ka­li­sche Aus­bil­dung und Anlei­tung jun­ger Men­schen sei in der heu­ti­gen Zeit über­ra­gend wich­tig und för­de­rungs­wür­dig. Eine für den Bei­trags­ab­zug schäd­li­che „eige­ne kul­tu­rel­le Frei­zeit­be­tä­ti­gung der Mit­glie­der“ über­wie­ge daher nicht.