Müns­ter: Ober­ver­wal­tungs­ge­richt lässt Fern­uni-Über­wa­chung zu

Oberverwaltungsgericht - Behörde - Aegidiikirchplatz - Münster Foto: Oberverwaltungsgericht NRW am Aegidiikirchplatz (Münster)

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat einen Eil­an­trag eines Stu­den­ten abge­lehnt, der sich gegen die Prü­fungs­ord­nung der Fern­uni­ver­si­tät gewandt hatte.

Die Fern­uni­ver­si­tät sieht in ihrer Coro­na-Prü­fungs­ord­nung als alter­na­ti­ve Mög­lich­keit neben Prä­senz­prü­fun­gen, die zur­zeit nicht durch­ge­führt wer­den, video­be­auf­sich­tig­te häus­li­che Klau­sur­prü­fun­gen vor. Danach wer­den die Prüf­lin­ge durch prü­fungs­auf­sichts­füh­ren­de Per­so­nen über eine Video- und Ton­ver­bin­dung wäh­rend der Prü­fung beauf­sich­tigt. Die Video- und Ton­ver­bin­dung sowie die Bild­schirm­an­sicht des Moni­tors wer­den vom Beginn bis zum Ende der Prü­fung auf­ge­zeich­net und gespei­chert. Die Prü­fungs­auf­zeich­nung wird nach dem Ende der Prü­fung gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Auf­sicht Unre­gel­mä­ßig­kei­ten im Prü­fungs­pro­to­koll ver­merkt hat oder der Stu­dent eine Sich­tung der Auf­nah­me durch den Prü­fungs­aus­schuss bean­tragt. In die­sem Fall erfolgt die Löschung der Auf­zeich­nung erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens.

Mit dem Eil­an­trag begehr­te ein Stu­dent, der an einer sol­chen Prü­fung am 08. März 2021 teil­neh­men möch­te, die vor­läu­fi­ge Unter­sa­gung der Auf­zeich­nung und Spei­che­rung der Daten, nicht aber des Fil­mens an sich. Er mach­te gel­tend, das Vor­ge­hen ver­sto­ße gegen die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung und sein Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat den Antrag abgelehnt.

Zur Begrün­dung hat der 14. Senat aus­ge­führt: Die Recht­mä­ßig­keit der Auf­zeich­nung und Spei­che­rung kön­ne im Eil­ver­fah­ren nicht geklärt wer­den. Aller­dings erlau­be die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung die Daten­ver­ar­bei­tung, wenn sie für die Wahr­neh­mung einer Auf­ga­be erfor­der­lich sei, die im öffent­li­chen Inter­es­se lie­ge oder in Aus­übung öffent­li­cher Gewalt erfol­ge, die dem Ver­ant­wort­li­chen über­tra­gen wor­den sei. Hoch­schu­len sei­en zur Durch­füh­rung von Prü­fun­gen ver­pflich­tet. In Wahr­neh­mung die­ser Auf­ga­be habe die Fern­uni­ver­si­tät dem prü­fungs­recht­li­chen Grund­satz der Chan­cen­gleich­heit Gel­tung zu ver­schaf­fen. Die­ser ver­lan­ge, dass für ver­gleich­ba­re Prüf­lin­ge so weit wie mög­lich ver­gleich­ba­re Prü­fungs­be­din­gun­gen gäl­ten, um allen Teil­neh­mern glei­che Erfolgs­chan­cen zu bie­ten. Ins­be­son­de­re sei zu ver­hin­dern, dass ein­zel­ne Prüf­lin­ge sich durch eine Täu­schung über Prü­fungs­leis­tun­gen einen Chan­cen­vor­teil gegen­über den rechts­treu­en Prüf­lin­gen ver­schaff­ten. Die Auf­zeich­nung und vor­über­ge­hen­de Spei­che­rung dürf­te sich im Ergeb­nis im Hin­blick dar­auf, die teil­neh­men­den Prüf­lin­ge von Täu­schungs­ver­su­chen abzu­hal­ten, und im Hin­blick auf ein sich im Ver­lauf der Prü­fung erge­ben­des Bedürf­nis nach Beweis­si­che­rung in der Sphä­re des Prüf­lings, auch für eine vom Prüf­ling gel­tend gemach­te Stö­rung des ord­nungs­ge­mä­ßen Prü­fungs­ab­laufs, als geeig­net und erfor­der­lich erwei­sen. Die wegen der ver­blei­ben­den Recht­mä­ßig­keits­zwei­fel erfor­der­li­che ergän­zen­de Fol­gen­ab­wä­gung fal­le zu Las­ten des Antrag­stel­lers aus, da die durch die Auf­zeich­nung und Spei­che­rung der Daten ein­tre­ten­den Belas­tun­gen zumut­bar seien.

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